Jeder Verkehrsrechtler (und auch andere) weiß: Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbricht im Bußgeldverfahren die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen die Verjährung auch dann, wenn sie nicht erfolgreich vollzogen werden kann. Was ist aber, wenn eine Anordnung für eine Anhörung getroffen wird, die (zunächst) nicht durchgeführt werden soll?
Für den Fall wird die Verjährungsunterbrechung verneint. Das gilt nach Auffassung des BayObLG im BayObLG, Beschl. v. 30.09.21 – 201 ObOWi 1165/21, auch, wenn die Anordnung einer Vernehmung den Zusatz „Anhörung angeordnet ohne Versand“ enthält, der polizeiliche Sachbearbeiter zeitgleich ein Lichtbild des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes anfordert und erst nach dessen Eingang und Durchführung der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer der Versand des schriftlichen Anhörungsbogens an diesen angeordnet wird.
Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext des Beschlusses. Und zu den Verjährungsfragen Gübner in: Burhoff (HRsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl., 2021, Rn. 3959 ff.). Ich meine ja nur 🙂 . Bestellen kann man das hier.