Und dann – bevor es morgen um’s Geld geht – heute drei OWi-Entscheidungen.
Ich beginne mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.09.2021 – 1 Ss 126/21 – zur unzulässigen Erhöhung der Regelgeldbuße bei vorsätzlichem Benutzen eines elektronischen Geräts (§ 23 Abs. 1a StVO):
„2. Das angefochtene Urteil war teilweise aufzuheben, weil das Amtsgericht Seesen bei der Bemessung der Geldbuße wegen verbotswidrigen Benutzens eines Gerätes zur Telekommunikation gemäß § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 23 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO zwar zutreffend von Ziffer 246.1 BKatVO ausgegangen ist, die Regelgeldbuße von 100,- € jedoch rechtsfehlerhaft wegen vorsätzlicher Begehung gemäß § 3 Abs. 4a BKatVO verdoppelt hat. Das war falsch, weil sich § 3 Abs. 4a BKatVO auf Tatbestände des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs bezieht. Ziffer 246.1 gehört indes zum Abschnitt II der BKatVO, der mit den Worten „Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“ überschrieben ist, so dass § 3 Abs. 4a BKatVO auf diese Tatbestände nicht anwendbar ist.
Dieser Einordnung liegt zugrunde, dass die vorsätzliche Begehung bei dem in § 23 Abs. 1a StVO umschriebenen Fehlverhalten gerade keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes gibt. Denn bei dem unzulässigen Benutzen eines Gerätes zur Telekommunikation ist regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen (KG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2019, 3 Ws (B) 386/19 – 122 Ss 173/19, juris, Rn. 2; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Januar 2019, 3 Ss OWi 1756/18, juris, Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 2008, 2 Ss OWi 547/08, juris, Rn. 7; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. September 2004, 1 Ss 138/04, juris, Rn. 17).
III.
Da somit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Geldbuße nicht gegeben waren, führt die zugelassene Rechtsbeschwerde auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Jedoch bedarf es keiner Zurückverweisung. Der Senat kann vielmehr, da Gründe für ein Abweichen von der Regelgeldbuße gemäß Ziffer 246.1 BKatV nicht ersichtlich sind, gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 20) und auf die Regelgeldbuße von 100,- € erkennen.“