Hier sind sie – seit längerem mal wieder Strafzumessungsentscheidungen.
Zum „Warmwerden“ hier zunächst der BGH, Beschl. v. 01.09.2021 – 4 StR 123/21. Das LG hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg:
„2. Der Strafausspruch hält hingegen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sowohl bei der Begründung, mit der es einen minder schweren Fall der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, als auch bei seiner – hierauf Bezug nehmenden – konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass „es für den Nebenkläger bis zur Hauptverhandlung ungewiss war, wer tatsächlich Täter der Tathandlung war“ und der Nebenkläger davon ausging, dass „der Angeklagte die Tat bestreitet und es nicht sicher war, ob es zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt oder nicht“.
Mit dieser Erwägung hat das Landgericht rechtsfehlerhaft das zulässige Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu seinem Nachteil verwertet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2010 – 3 StR 192/10; vom 21. November 2019 – 4 StR 546/19 mwN). Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände nicht ausschließen, dass die Bemessung der Strafe auf der rechtsfehlerhaften Erwägung beruht.“