Heute dann StPO-Entscheidung. Ich beginne mit einer Entscheidung zur Wiedereinsetzung, und zwar mit dem KG, Beschl. v. 07.04.2021 – 3 Ws (B) 80/21. Das AG hat den Betroffenen im Verfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG verurteilt. Gegen den Beschluss hat der Verteidiger des Betroffenen ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, dass er weder begründet noch mit Anträgen versehen hat. Das AG hat das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es seien bis zum Abschluss der sich nach §§ 345, 43 StPO bestimmenden Frist keine Beschwerdeanträge bei Gericht eingegangen. Der Betroffenen hat dann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe von der Existenz des Verwerfungsbeschlusses wegen seiner Covid 19-Erkrankung lediglich über seine Frau erfahren. Der ihm gemachte Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit sei unzutreffend. Zudem sei die Zustellung des Bußgeldbescheides nicht binnen drei Monaten erfolgt. Das KG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen:
„1. Der sich offenkundig auf die versäumte Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beziehende Wiedereinsetzungsantrag ist nach Maßgabe von §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 342 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 2 StPO bereits unzulässig. Denn ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die versäumte Handlung – hier die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachholt, woran es im vorliegenden Fall fehlt. Zwar ist der Vortrag des Betroffenen in seiner Gesamtheit dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Januar 2021 beantragt. Auch war bei Eingang des Schreibens des Betroffenen vom 28. Februar 2021 (am 2. März 2021) die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO noch nicht abgelaufen.
Eine versäumte Handlung gilt jedoch nur dann als nachgeholt, wenn sie den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (vgl. BGH NJW 1997, 1516 und bei Miebach in NStZ 1989, 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 45 Rdn. 11 m.w.N.; Maul in KK-StPO 8. Aufl., § 45 Rdn. 9 m.w.N.). Der Antrag des Betroffenen genügt nicht den Formerfordernissen von §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO, da der Betroffene einen wirksamen Rechtsbeschwerdeantrag nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts stellen kann. Dies ist bis zum Ablauf der nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO (beginnend ab Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen Monat betragenden Begründungsfrist jedoch nicht geschehen; bis heute liegt kein der Form von § 345 Abs. 2 StPO entsprechender Antrag vor.“
Manches „Verteidigerhandeln“ versteht man nicht.