Heute dann mal wieder ein wenig OWi.
Zunächst noch einmal Messverfahren Leivtec XV3. Dieses Messverfahren und seine Verwertbarkeit sind ja seit einiger Zeit in der Diskussion. Inzwischen haben ja zwei OLG sich dahin geäußert, dass das Verfahren der nicht als standardisiert anzusehen sind, und zwar auch nach Abschluss der Untersuchungen durch die PTB (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.07.2021 – 2 Ss (OWi) 170/21 und OLG Celle, Beschl. v. 18.06.2021 – 2 Ss (OWi) 69/21). Das hat das OLG Celle dann im OLG Celle, Beschl. v. 05.07.2021 – 2 Ss (Owi) 153/21 – noch einmal bestätigt, wobei allerdings die Kostenentscheidung des Beschlusses m.E. falsch ist.
Soweit, so gut. Oder auch nicht. Denn wer gedacht hatte, dass die OLG das einheitlich sehen, der hat sich geirrt. Jetzt haben sich nämlich die „Bayern des Nordens“ 🙂 – das OLG Schleswig zu Wort gemeldet. Und die machen es – wie m.E. so häufig – im OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021– II OLG 26/21 – anders. Hier nur die Leitsätze der Entscheidung:
- Die Tatsache, dass bei einem bisher als „standardisiertes Messverfahren“ der Geschwindigkeit anerkanntem Messverfahren ein besonderer Messaufbau unzutreffende Messergebnisse liefert, spricht nicht gegen die Annahme eines sogenannten standardisierten Messverfahrens, wenn bei gleichem Versuchsaufbau stets gleiche Messergebnisse erzielt werden.
- Bei dem Messverfahren mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren auch unter Berücksichtigung des Abschlussberichts der Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom 9. Juni 2021.
M.E. falsch. Aber natürlich – den Mut hat man nicht:
„Der Senat sieht sich nicht gehalten, die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen, da der Senat nicht von der zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Definition eines standardisierten Messverfahrens und zu den Anforderungen an die Feststellungen des Tatrichters abweicht.“
Das ist die Lieblingsbegründung, vornehmlich des OLG Bamberg, um eine Vorlage an den BGH zum umgehen. Ich sage doch: „Bayern des Nordens.
Und die Entscheidungen der OLGe Celle und Oldenburg hatte man nicht auf dem Schirm?
Doch: „……überzeugen in ihrer Argumentation den Senat nicht.“ Und die „verkennen“.
Ok, denn wurden die Worte „eines anderen Oberlandesgerichtes“ im § 121 Abs. 2 GVG offenbar überlesen.