Im zweiten „Nachtragsposting“ geht es dann noch einmal um die EncroChat-Problematik. Auch darüber habe ich ja schon mehrfach berichtet und Beschlüsse dazu vorgestellt.
Wenn man Bilanz ziehen will, muss man sagen: Die OLG sehen die Ergebnisse unisono als verwertbar an – und – zumindest so mein Informationsstand – auch die LG, mit Ausnahme des LG Berlin im LG Berlin, Beschl. v. 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21), zu dem aber die KG-Entscheidung noch aussteht. Man darf gespannt sein, obwohl: Viel Hoffnung habe ich nicht.
Zu der Problematik EncroChat trage ich dann hier jetzt zwei OLG-Beschlüsse nach, und zwar:
Die Verwertung der durch die französischen Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit der Überwachung des Dienstleistungsanbieters für sogenannte Krypto-Handys (EncroChat) durch Entschlüsselung von Chat-Nachrichten gewonnenen, sichergestellten und ausgewerteten Chat-Daten unterliegt keinem Verbot.
Die von französischen Behörden erhobenen Daten von Encrochat-Mobiltelefonen sind gemäß § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO auch in deutschen Strafverfahren verwertbar.
Mich überraschen die Entscheidungen nicht.