-
Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss des BGH, nämlich der BGH, Beschl. v. 4.5.2021 – 3 StR 49/21. Der nimmt kurz Stellung zur Frage der revisionsrechtlichen Kontrolle von Pflichtverteidigungsentscheidungen. Die ist grundsätzlich ausgeschlossen:
-
„Ergänzend bemerkt der Senat:
Gegen Beschlüsse über die Aufhebung der Bestellung oder die Auswechselung des Pflichtverteidigers ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung nach § 143a Abs. 4 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Damit sind entsprechende Entscheidungen nach § 336 Satz 2 StPO der revisionsrechtlichen Kontrolle entzogen (BT-Drucks. 19/13829 S. 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 36 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 39. Ed., § 143a Rn. 43).
Also: Aufgepasst.