„Ich will mein Honorar von dir.“, oder: Wer muss was im Fall der Honorarklage beweisen?

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In der zweiten Entscheidung des Tages – der letzten in dieser Woche – geht es um das Honorar nach einem arbeitsrechtlichen Mandat. Die Parteien streiten um das Honorar der klagenden Rechtsanwältin, insbesondere auch um den Umfang der erteilten Auftrags. Das AG hat die Beklagte verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Hier zunächst die Leitsätze zum LG Offenburg, Urt. v. 15.06.2021 – 2 S 7/20:

  1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, trägt im Falle der Honorarklage nach allgemeinen Grundsätzen der klagende Rechtsanwalt. Das gleiche gilt für den Umfang des erteilten Mandats.

  2. Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Hinweispflicht aus § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG scheiden aus, wenn der Mandant vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung bereits Kenntnis von dessen Regelungsgehalt hatte.

Und zu den Schadensersatzansprüchen:

„b) Schadensersatzansprüche der Beklagten folgen auch bereits deshalb nicht aus § 628 Abs. 2 BGB, weil die Kündigung der Beklagten nicht durch ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin veranlasst wurde.

Das für den Schadensersatz erforderliche Auflösungsverschulden des Vertragspartners muss das Gewicht eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGB haben. Nur derjenige kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch wirksam aus wichtigem Grund hätte fristlos kündigen können, denn aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 ergibt sich die gesetzliche Wertung, dass nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegenden Folgen des § 628 Abs. 2 BGB nach sich zieht (BGH, Urt. v. 16.07.2020 – IX ZR 298/19, NJW 2020, 2538 Rn. 13; BeckOGK/Günther, Stand: 1.5.2021, BGB § 628 Rn. 139).

Ein derart wichtiger Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. Die beweisbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin Absprachen gröblich missachtet, insbesondere vorsätzlich „Anträge ohne Sinn“ gestellt hat. Die klägerseits gestellten Anträgen in den Schriftsätzen vom 28.11.2018 knüpften vielmehr an die von der Beklagten erhobenen Kündigungsschutzklagen an, die Anträge wurden de lege artis und rechtzeitig vor der anberaumten Güteverhandlung gestellt und waren im Übrigen taugliche Grundlage für Vergleichsgespräche mit dem seinerzeitigen Arbeitgeber der Beklagten. Die Einlassung der Beklagten, dass die klägerseits für sie gestellten Feststellungsanträge sinnlos seien, da sie im Hinblick auf ihren Strafantrag vom 02.05.2018 gegen Vorgesetzte ihres seinerzeitigen Arbeitgebers kein Interesse mehr am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gehabt habe, passt auch nicht zu der von ihr mehrere Wochen nach ihrer Strafantragsstellung erhobenen Kündigungsschutzklage.“

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