Und als zweite Entscheidung stelle ich dann eine Entscheidung aus dem Zivilprozess, nämlich den OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2021 – 7 U 14/21. Er verhält sich zur Befangenheit im Zivilverfahren und wie man dort mit „ersichtlich querulatorischen Befangenheitsanträgen umgehen kann. Die werden – so das OLG – als unzulässig verworfen:
„Die Verwerfung erfolgt entsprechend § 26a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO (vgl. dazu statt aller G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 44 Rn. 12 ff. m. w. N.) ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen durch die abgelehnten Richter, analog § 26a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StPO, da mit dem Ablehnungsgesuch ersichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden.
1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 5 m. w. N.).
2. Das einzige auf die erkennende Vorsitzende und die erkennenden beisitzenden Richter bezogene Vorbringen erschöpft sich darin, dass dem Kläger kein Verfahrenspfleger bestellt worden sei, was aber angesichts des entsprechenden Beschlusses des Landgerichts Bochum im Hinblick auf eine im vorliegenden Verfahren bestehende Prozessunfähigkeit des Verfügungsbeklagten ersichtlich unzutreffend ist. Im Übrigen ergeht sich der Verfügungsbeklagte ausschließlich in wirren Drohungen (bspw. „Lassen Sie sich das nochmal alle durch den Kopf gehen. Ist eh nichts drin. Am besten mit 9mm.“), unflätigen Bemerkungen (bspw. „Fickt Eure Mütter, Eure Großmütter und Euren ganzen Stammbaum.“) und Behauptungen über dem Senat nicht angehörige Richterkollegen sowie eine Mitarbeiterin der Serviceeinheit.
Es fehlt dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten mithin ein sachlicher Kern. Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es damit nicht, weil das Vorbringen des Verfügungsbeklagten so nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und die abgelehnte Vorsitzende und die abgelehnten Beisitzer zu diesem Vorbringen nichts beitragen können (vgl. BGH Beschl. v. 10.2.2021 – VI ZB 66/20, Rn. 5 m. w. N.).“
Sehr geehrter Herr Burhoff, dürfte ich die Frage stellen, was im juristischen Sinne davon zu halten ist, wenn eine Richterin eine Verhandlung wegen Nachstellen nach § 238 StGB gegen mich mit folgenden, einleitenden Worten beginnt : …..ihr wäre sowas auch schon “passiert“ und es wäre sehr unangenehm gewesen ….! Diese Richterin gibt damit doch eindeutig zu, daß sie ihre persönlichen negativen Erfahrungen in ihre Urteilsfindung einbezieht, was nichts anderes heißt, als dass sie sich unmittelbar zu Beginn einer Verhandlung, im eigentlichen Sinne, als “befangen“ erklärt !! In zwei familiengerichtlichen, sowie einer strafgerichtlichen Verhandlung war mir zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben worden !! Hier hat sich eine Justiz schlicht und ergreifend des “Klischees“ des bösen alten Mannes bedient, der jungen “unschuldigen“ Frauen nachstellt !! Ich hätte gern eine Diskussion darüber angeregt, daß dieser § 238, der (Männer -)Gewalt gegen Frauen verhindern soll, im umgekehrten Sinn, psychische Gewalt von Frauen gegen Männer ermöglicht !!! Ich habe mich in diesem speziellen Fall, an das Hilfetelefon für Männer gewandt!!
Gesetze sind sehr dehnbar und Papier ist geduldig und aus diesem Grund erlaube ich mir, auch ohne juristische Vorbildung, die Glaubwürdigkeit dieses Rechtsstaats in Frage zu stellen !!!!
Sorry, ich diskutiere keine Verfahrensfragen über die Kommentarfunktion.