Im BGH, Urteil vom 06.01.2021 – 5 StR 288/20 -, dem u.a. eine Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags zugrunde lag, hat der BGH ebenfalls zur Zulässigkeit von (mehreren) Verfahrensrügen Stellung genommen. Auch hier reichte der Vortrag zur Begründung der Rügen dem BGH nicht:
„a) Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
aa) Den Antrag auf erneute Vernehmung der Zeugin T. durfte die Strafkammer wie geschehen nach Maßgabe der Aufklärungspflicht ablehnen; Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Jedenfalls musste sich der Strafkammer aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses die erneute Vernehmung der Zeugin nicht aufdrängen.
bb) Die Ablehnung des Beweisantrags betreffend die Zeugin „J. “ ist nicht zulässig gerügt, denn dazu gehört (jedenfalls mit dem Revisionsvortrag) die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Zeugin, zumal die Strafkammer in ihrem Ablehnungsbeschluss nähere Ausführungen dazu gemacht hat, weshalb sie selbst keinen genauen Namen und keine Anschrift der Zeugin ermitteln konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 – 1 StR 314/14, StraFo 2015, 79).
cc) Die Rügen betreffend eine unzureichende Ausschöpfung der Aussagen der Zeugen G. und K. versagen schon deshalb, weil sich ohne eine – dem Revisionsgericht verwehrte – Rekonstruktion der Beweisaufnahme nicht feststellen lässt, ob der gerügte Rechtsfehler vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 – 5 StR 183/18).
dd) Dies gilt ebenso für die Rüge, die Ergebnisse des mündlich erstatteten rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen Kr. seien im Urteil defizitär gewürdigt worden.
ee) Soweit die Revision die tatrichterliche Würdigung des Lichtbilds 005 bemängelt, zeigt sie schon deshalb keinen revisiblen Rechtsfehler auf, weil sie damit lediglich eine dem Tatgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung obliegende Wertung („gut sichtbar“ statt wie von der Revision vorgetragen „nur teilweise sichtbar“) angreift (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 4 StR 489/18 mwN) und nicht etwa bemängelt, das verwendete Lichtbild sei im Hinblick auf diese Feststellung völlig unergiebig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 381 f.; zur Problematik näher auch Rausch-Bernsmann/Wollschläger, StV 2020, 842, 844 f.; Mosbacher, JuS 2019, 766, 770; JuS 2020, 128, 132; jeweils mwN).
ff) Die Rüge, ein Antrag auf Feststellung der Ein- und Ausreisedaten verschiedener Personen sei zu Unrecht abgelehnt worden, bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unklar geblieben ist, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Ablehnung dieses Beweisermittlungsantrags gerügt werden soll (Angriffsrichtung, vgl. Herb, NStZ-RR 2020, 65, 66 mwN). Rechtsfehler lässt die Antragsablehnung zudem nicht erkennen.“
Auch insoweit weitgehend Dauerbrenner….