Wer gedacht hat, dass Corona „vorbei ist“, der hat sich geirrt. Ebenso wie das Pandemiegeschehen nicht „vorbei ist“, gibt es auch immer wieder Entscheidungen zu Corona-Fragen. Zwei stelle ich heute vor.
An der Spitze der OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.05.2021 – 1 Rb 24 Ss 95/21 – mit folgendem Sachverhalt:
Das AG Stuttgart hat den Betroffenen wegen „eines Verstoßes gegen ein Aufenthaltsverbot, das wegen der Corona-Pandemie den Aufenthalt mit mehr als 2 Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, verbot“, zu einer Geldbuße verurteilt. Der Betroffene hielt sich am 13.04.2020 an einem See in Stuttgart in einer „5-er Gruppe“ auf. Die Gruppe ging „mehrere hundert Meter“ spazieren. Die Gruppenmitglieder hielten „dabei den Abstand von 1 Meter untereinander“ nicht ein. Die fünf Personen gehörten drei verschiedenen Haushalten an. Das AG hat eine Geldbuße von 200 EUR festgesetzt.
Dagegen die Rechtsbeschwerde, die das OLG zugelassen hat. Auf die Rechtsbeschwerde ist dann das AG-Urteil aufgehoben und der Betroffen freigesprochen worden.
Hier die – nicht amtlichen – Leitsätze der Entscheidung, die wir schon im nächsten Monat im StRR vorstellen werden:
1. Die in § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 IfSG normierte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, auf der die tatbestandliche Ausgestaltung der Bußgeldbestimmung in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg beruht, ist mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.
2. Die der Verurteilung des Betroffenen zugrundeliegenden Bußgeldvorschriften in § 9 Nr. 1, § 3 Abs. 1 CoronaVO Baden-Württemberg sind mit verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbar; sie erweisen sich als Sanktionsvorschriften ohne jede Härtefallregelung als unverhältnismäßig und sind damit ungültig.
Das OLG sieht die anstehenden Fragen also anders als einige andere OLG:
„3. Der Senat ist an einer Divergenzvorlage (§ 121 Abs. 2 GVG) der landesrechtlichen Verordnungsvorschriften mit Blick auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte außerhalb Baden-Württembergs gehindert (OLG Frankfurt a.M., Be-schluss vom 22. November 2011 – 3 Ws 836/11 -, juris, BeckRS 9998, 26155). In Bezug auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschlüsse vom 30. März 2021 – 2 Rb 34 Ss 1/21 und 2 Rb 34 Ss 2/21 -, juris) fehlt es vorliegend an der von § 121 Abs. 2 GVG vorausgesetzten (Entscheidungs-)Erheblichkeit (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, a.a.O., GVG § 121 Rn. 22; KK-StPO/Feilcke, 8. Aufl., GVG § 121 Rn. 37 f. und 49; vgl. zur Entscheidungserheblichkeit auch BGH, Beschluss vom 27. September 2002 – 5 StR 117/02 -, juris, NStZ-RR 2003, 12). Hinsichtlich der abweichenden Meinung des 4. Bußgeldsenats des OLG Stuttgart im Beschluss vom 21. April 2021 — 4 Rb 24 Ss 7/21 —, juris, liegt eine Innendivergenz vor, aufgrund der eine Vorlage gleichfalls ausgeschlossen ist (Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl., GVG § 121 Rn. 10, m.w.N.).“
Das OLG folgt mit seiner Entscheidung dem Ansatz des ThürVerfGH, der zwischenzeitlich die einschlägigen Fragen dem BVerfG vorgelegt hat (s. Beschl. v. 19.05.2021 – 110/20). Man darf gespannt sein.