Die zweite Entscheidung kommt vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 05.02.2021 – (3) 121 Ss 189/20 (1/21) – zur Geltung des Verschlechterungsverbotes (§ 331 StPO) auch bei gewährter Ratenzahlung ausgeführt:
„Allerdings verstößt die von der Strafkammer vorgenommene Erhöhung der dem Angeklagten gestatteten monatlichen Ratenzahlungen auf 200 Euro gegenüber der erstinstanzlich festgesetzten Rate von 100 Euro gegen das Verschlechterungsverbot im Sinne des § 331 Abs. 1 StPO.
Das in den §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 Satz 1 StPO für das Rechtsmittelverfahren und in § 373 Abs. 2 Satz 1 StPO für die Wiederaufnahme normierte Verbot der Verschlechterung gewährleistet, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel bzw. einem Wiederaufnahmeantrag Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung ein Nachteil erwachsen (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 5 StR 387/18 –, juris m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 331 Rn. 1 m.w.N).
Das Verschlechterungsverbot gilt nach seinem Wortlaut grundsätzlich für alle Rechtsfolgen der Tat in Art und Höhe. Durchbrochen wird es aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen (§ 331 Abs. 2, § 358 Abs. 2 Satz 2, § 373 Abs. 2 Satz 2 StPO) nur für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus und in der Entziehungsanstalt.
Grundsätzlich nehmen auch die vom erstinstanzlichen Gericht nach § 42 StGB bewilligte Zahlungserleichterungen am Verschlechterungsverbot teil (vgl. KG, Beschlüsse vom 4. April 2018 – (5) 121 Ss 44/18 (26/18) – und 15. April 2015 – (2) 161 Ss 72/15 (23/15) –; OLG Hamburg MDR 1986, 517; Frisch in SK, StPO 5. Aufl., § 331 Rn. 48; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 331 Rn. 46 m.w.N.).
Die Gegenansicht, wonach Zahlungserleichterungen uneingeschränkt zum Nachteil des Angeklagten geändert werden dürfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O, § 331 Rn. 6; Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, § 331 Rn. 4; Grube in Leipziger Kommentar, StGB 13. Aufl., § 42 Rn. 23; Albrecht in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB 5. Aufl., § 42 Rn. 10), übersieht, dass Zahlungserleichterungen in der Urteilsformel festzulegen sind und die Schlechterstellung des Angeklagten hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten einer Geldstrafe zweifellos die Höhe der Rechtsfolgen der Tat im Sinne des § 331 Abs. 1 StPO tangiert (vgl. OLG Hamburg a.a.O.; Paul in KK, StPO 8. Aufl., § 331 Rn. 4).
Der in § 331 Abs. 1 StPO verwendete Begriff der „Höhe der Rechtsfolgen“ kann allerdings nicht isoliert auf Entscheidungen nach § 42 StGB bezogen werden in dem Sinne, dass die vom Erstrichter festgesetzte Geldstrafe nicht nur ihrer Gesamthöhe nach, sondern auch als „Monatsrate“ für das Rechtsmittelgericht als Obergrenze festgeschrieben wäre (vgl. OLG Schleswig NJW 1980, 1535). Denn nach § 459a Abs. 2 Satz 2 StPO ist es sogar der Vollstreckungsbehörde möglich, bei Vorliegen neuer Tatsachen eine rechtskräftige Entscheidung nach § 42 StGB zum Nachteil des Verurteilten nachträglich zu ändern oder aufzuheben. Demzufolge kann es auch dem Berufungsgericht nicht stets verboten sein, die vom Erstgericht festgesetzte Ratenhöhe zum Nachteil des Angeklagten zu verändern oder eine Ratenzahlungsbewilligung ganz zu versagen (vgl. OLG Schleswig a.a.O.), nämlich dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 459a Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegen (vgl. KG, Beschlüsse vom 4. April 2018 und 15. April 2015 a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 42 Rn. 13; Gössel a.a.O.; Brunner in KMR, StPO 63. EL, § 331 Rn. 35; Rautenberg/Reichenbach in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO 6. Aufl., § 331 Rn. 8; Brunner in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO 4. Aufl., § 331 Rn. 35).
Vorliegend sind neue Tatsachen im Sinne des § 459a Abs. 2 Satz 2 StPO jedoch nicht festzustellen. Die Strafkammer hat gleichwohl bei nahezu gleich gebliebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten zwar die Tagessatzhöhe unverändert festgesetzt, aber die monatliche Rate verdoppelt.
Der Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Zahlungserleichterungen selbst gewähren, denn der Sachverhalt liegt einfach und das Landgericht hat hierfür ausreichende Feststellungen getroffen …….“