Pflichti III: Beiordnungsgründe, oder: Thematik Gesamtstrafe und Strafvollstreckung

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Und im dritten Posting dann noch einige Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen des § 140 StPO, und zwar:

Zunächst Problematik „Gesamtstrafe“.

  • Im LG Koblenz, Beschl. v. 31.03.2021 -10 Qs 20/21 – war nocht einmal über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen einer ggf. erforderlichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu entscheiden. Das LG lehnt die Bestellung ab, da das Verfahren, in dem um die Bestellung gestritten wurde, nach § 154 StPO eingestellt war und damit eine Gesamtstrafenbildung nicht zu erwarten war. So brauchte man sich nicht in der Frage der nahcträglichen Bestellung positionieren.
  • Das LG Leipzig führt im LG Leipzig, Beschl. v. 14.4.2021 – 6 Qs 29/21 – noch einmal aus, dass unter Beachtung der früheren Rechtsprechung zum Rechtsbegriff der „Schwere der Tat“ eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt, wobei diese Grenze auch gilt, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird. 

Zweiter Themenkreis: Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren

  • Im LG Düsseldorf, Beschl. v.20.04.2021 – 4 Qs 8/21– geht es ebenfalls um das Strafvollstreckungsverfahren. Nach Auffassung des LG liegt ein Fall notwendiger Verteidigung entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren insbesondere dann vor, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, das gebietet. Das hat das LG bei einem 61 Jahre alten Veruretilten, der durch die Beifügung von Arztbriefen und Gutachten dargelegt hatte, dass er an paranoider Schizophrenie (ICD-10: F20.08) erkrankt und insoweit in fortdauernder Behandlung ist, bejaht. Frage: Warum braucht man dafür eigentlich ein Landgericht?

 

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