Im Herbst 2020 hatte ich über den BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 3 StR 214/20 – berichtet (vgl. StPO II: Der helfende/unterstützende Nebenkläger, oder. Fortbestand der Anschlussbefugnis).
Das Verfahren hat dann – wie vom BGH gewünscht – beim LG seinen weiteren Lauf genommen und den Nebenklägern sind das Urteil und die Revisionsschrift des Angeklagten zugestellt worden. Die Sache war dann jetzt wieder beim BGH, der nun im BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – 3 StR 214/20 – abschließend entschieden und die Revision der Nebenkläger verworfen hat. Begründung: Im Hinblick auf § 400 Abs. 1 stPO unzulässig.
„Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Diese ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
„Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Ist der Angeklagte wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers grundsätzlich eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 – 4 StR 503/19 und vom 27. Februar 2018 – 4 StR 489/17; Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil beider Nebenkläger verurteilt wurde.
Der Vortrag, die Nebenkläger begehrten ‚die Überprüfung sachlicher und formaler Rechtsfehler des Urteils in Bezug auf die von ihnen in der Hauptverhandlung gestellten Anträge‘ (RB S. 2) sowie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und zwar ‚voraussichtlich in Kombination mit einem Freispruch‘ (RB S. 3), vermag der Revision nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Soweit sich die Nebenklage damit inzident gegen die Verurteilung wegen [versuchten] Mordes wendet und demzufolge eine Aufhebung auch des Schuldspruchs begehrt, handelt es sich von vornherein um ein unzulässiges Revisionsziel.
Aber auch wenn die Revision dahingehend auszulegen wäre, dass die Nebenkläger eine Unterbringung gemäß § 63 StGB neben der Jugendstrafe von 6 Jahren begehrten, ist die Revision unzulässig. Eine Revision, die die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – neben einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe – anstrebt, verfolgt das – unzulässige – Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 – 2 StR 362/06). Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. September 2020 noch aus der darin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1995 – 2 StR 206/95. Der Grund für die Zulassung der auf eine Anordnung gemäß § 63 StGB gerichteten Revision bei einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit lag in diesem Fall darin, dass die Revision gerade nicht ‚eine andere Rechtsfolge‘, sondern die trotz des Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit mög- liche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB – als einzige Rechtsfolge – zum Ziel hatte und der Nebenkläger zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht gehalten sein könne, zusätzlich auch das von ihm nicht für rechtsfehlerhaft erachtete freisprechende Urteil anzugreifen. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da der Angeklagte zu der Rechtsfolge von 6 Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde und die Revision der Nebenkläger folglich auf die Verhängung einer anderen Rechtsfolge gerichtet ist. Dies ist indes unzulässig.
Dass die Revision Verfahrensrügen erhebt, mit denen sie die Verletzung der Rechte als Nebenkläger (in Bezug auf die von ihnen in der Hauptverhandlung gestellten Anträge) beanstandet, vermag der Revision ebenfalls nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen. Denn die Feststellung etwaiger Verfahrensfehler kann nur im Umfang der zulässigen Nebenklage erfolgen, da § 400 StPO anderenfalls durch die Erhebung von Verfahrensrügen umgangen werden könnte, zumal dem Nebenkläger in der Hauptverhandlung das Recht zur Stellung von Beweisanträgen uneingeschränkt auch dann zusteht, wenn ihm insoweit die Rechtsmittelbefugnis fehlt (vgl. § 397 Abs. 1 S. 3 StPO; Senat, Urteil vom 7. April 2011 – 3 StR 497/10).“
Dem schließt sich der Senat an.“