Heute dann ein Strafzumessungstag.
Die erste Entscheidung, die ich vorstelle, der BGH, Beschl. v. 15.07.2020 – 4 StR 242/20 – hängt schon etwas länger in meinem Blogordner und war dort gekennzeichnet mit: „Strafzumessung-Durcheinander“. Und in der Tat, da ist bei der Strafkammer einiges durcheiandergegangen.
Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.
„2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, weil die Urteilsgründe den tenorierten Strafausspruch nicht tragen.
a) Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Freiheitsstrafe drei Jahre und sechs Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur drei Jahre und drei Monate. Am 27. März 2020 hat das Landgericht einen Berichtigungsbeschluss dahingehend erlassen, dass es in den Urteilsgründen bei den Ausführungen zur Strafzumessung „Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten“ heißen müsse. Zur Begründung führt die Strafkammer an, es handele sich angesichts des Tenors und der verkündeten Strafe um ein offensichtliches Schreibversehen.
b) Die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wird von den Erwägungen zur Strafzumessung in den Urteilsgründen nicht getragen, weil diese eine andere Strafe ausweisen. Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil selbst nicht entnehmen. Denn es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine – für sich genommen rechtsfehlerfreien – Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11; vom 8. Juni 2011 – 4 StR 196/11; vom 1. September 2010 – 5 StR 262/10).
c) Der hierzu ergangene Berichtigungsbeschluss ist unwirksam, weil das vom Landgericht angeführte Schreibversehen nicht offensichtlich ist. Enthalten die Urteilsgründe – wie hier – rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel sowie den Gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 1 StR 336/11; Beschluss vom 25. Juni 1992 – 1 StR 631/91; Beschluss vom 18. Juli 1989 – 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2). Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die dort bezeichnete niedrigere Freiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel vom Landgericht so nicht verhängt werden sollte.
3. Der Tatrichter muss die Strafe neu festsetzen. Auf der Grundlage des Urteils lässt sich weder ausschließen, dass das Landgericht die in der Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hat verhängen wollen, noch dass es die in den Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für angemessen gehalten hat. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie bleiben deshalb bestehen.“