Und zum Schluss des Tages dann eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, und zwar der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.10.2020 – 1 Ss-OWi 1097/20. Der hinterlässt bei mir zumindest leichtes Kopfschütteln.
Entschieden hat das OLG über die Rechtzeitigkeit eines Entbindungsantrags (§ 73 Abs. 2 OWiG). Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 05.06.2020 um 8:40 Uhr anberaumt. Am 04.06.2020 stellte der Verteidiger des Betroffenen per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) einen Antrag, den Betroffenen von der Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden, der um 16:58 Uhr bei dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des AG einging. Der Antrag wurde am 05.06.2020 um 7:19 Uhr ausgedruckt, über die Hauspost verteilt und erreichte die Geschäftsstelle am 09.06.2020. Das AG hat in der Hauptverhandlung den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Dagegen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die – man glaubt es nicht – beim OLG Frankfurt keinen Erfolg hatte:
„Der Entbindungsantrag wurde jedoch nicht rechtzeitig gestellt.
a) Bei Beantwortung der Frage, wann ein Entbindungsantrag noch als „rechtzeitig“ gestellt anzusehen ist, verbietet sich jede schematische Lösung.
Es ist zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall – angelehnt an den Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht – unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis nehmen hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen. Die reine Zeitspanne zwischen Antragseingang bis zum Hauptverhandlungstermin ist dabei nur ein Teilaspekt (OLG Rostock aaO.), wobei in diesem Zusammenhang die gewöhnlichen Geschäftszeiten des jeweiligen Gerichts nicht außer Acht zu lassen sind (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/07, BeckRS 2007, 19100). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob – falls der Kommunikationsweg via Fax gewählt wurde – die Telekopie an den Anschluss der zuständigen Geschäftsstelle oder an einen allgemeinen Anschluss des Gerichts versandt wurde. Im letzteren Fall bedarf es eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter (OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 – 3 Ss OWi 654/17, BeckRS 2017, 127442).
b) Vorliegend war es dem Gericht trotz ordnungsgemäßer gerichtsinterner Organisation nicht mehr möglich, den Antrag der zuständigen Richterin am Amtsgericht vor dem Hauptverhandlungstermin zur Bearbeitung vorzulegen. Die Übersendung per beA erfolgt an das EGVP, bei welchem es sich um ein zentrales Postfach des jeweiligen Amtsgerichts handelt. Die Eingangspoststelle ist für die Annahme, den Druck und die Verteilung der gesamten elektronischen Post des Amtsgerichts zuständig. Es kann schon angesichts des Regelungszusammenhangs der Arbeitszeitsvorschriften nicht erwartet werden, dass die Poststelle des Gerichts, wo die elektronischen Eingänge in das EGVP ausgedruckt werden, regelmäßig nach 17 Uhr und vor 8 Uhr besetzt ist. Der Antrag ist jedoch am Vorabend vor dem Hauptverhandlungstermin erst um 16:58 Uhr dem EGVP zugeleitet worden und die Verhandlung war auf 8:40 Uhr anberaumt. Damit lagen lediglich knapp 40 Minuten für die gerichtsinterne Weiterleitung des Schreibens in der üblicherweise zu erwartenden Kernarbeitszeit des Amtsgerichts. Dass die notwendigen Arbeitsschritte ohne Weiteres in weniger als einer Stunde Arbeitszeit hätten vorgenommen werden können, ist gänzlich lebensfremd. Zumindest hätte es, wie bei der kurzfristigen Übersendung per Fax an einen allgemeinen Gerichtsanschluss, eines – ohne Weiteres zumutbaren – Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter bedurft. Daran fehlt es.“
Wenn man die Entscheidung liest, möchte man dem OLG/der Justiz zurufen: Willkommen im 21. Jahrhundert. Da wird das beA propagiert und die elektronische Akte und der elektronische Rechtsverkehr sollen Pflicht werden, aber die Gerichte brauchen dann vier Tage, um einen Eingang auf die Geschäftsstelle zu transportieren. Das ist lächerlich und nicht hinnehmbar.
Im konkreten Fall ist die Entscheidung m.E. aber auch noch aus einem anderen Grund nicht hinnehmbar. Das OLG propagiert eine Einzelfallentscheidung bei der Beurteilung der Frage der rechtzeitigen Antragstellung. Und was macht es? Es stellt generalisierende Überlegungen an – wobei dahin gestellt bleiben soll, ob diese zutreffend sind. Das OLG übersieht, dass hier ja der Antrag nicht erst nach 8.00 Uhr ausgedruckt worden ist, sondern schon um 7.19 Uhr, so dass 1½ Stunden zur Verfügung standen, um den Antrag zu Geschäftsstelle zu transportieren oder, um dort anzurufen und auf den Antrag hinzuweisen. Warum das nicht möglich sein, erschließt sich nicht. Das hat nichts mit „Arbeitszeitvorschriften“ zu tun, sondern schlicht mit mangelndem Interesse an den Belangen des Betroffenen. Und das OLG Frankfurt am Main unterstützt das mit seinem widersprüchlichen Beschluss, oder: Rechtsschutz nur zwischen 8.00 und 17.00 Uhr. Zudem: Eine Auseinandersetzung mit anders lautender Rechtsprechung – wie z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 25.03.2008 – 3 Ss OWi 1326/08, das 30 Minuten vor HV-Beginn hat ausreichen lassen – erfolgt natürlich auch nicht.
„Lustig“ finde ich auch den Verweis auf’s Zivilrecht. Da wird man (zurecht) um die Ohren gehauen bekommen, dass ein „unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt“ via besonderem (gesicherten) elektronischen Weg (also nicht mal eine schnöde E-Mail, die schon mal untergehen kann) am helllichten Tage zugegangenes schreiben schlechterdings (bei maximaler Gutwilligeit) zwei Werk(!)Tage brauchen kann, bis es am richtigen Schreibtisch ankommt. Da würde man sich (wiederum zu Recht) etwas von ‚unzureichender innerbetrieblicher Organisation‘ und ‚muss man sich zurechnen lassen‘ anhören lassen müssen.
Und ich bin ziemlich sicher, dass ein Gericht (vermutlich sogar eben dieser Senat des OLG F) das plötzlich genauso sehen würde, wenn man es auf einmal genau so machtm („Wie, ich bekomme die Fahrt nach Frankfurt nicht erstattet? Die Abladung (heisst das so? Bin gerade nicht sicher) Kam erst kurz vor sechs am Donnerstag rein, lesbar auf meinem Schreibtisch lag sie erst am Dienstag – da kann man es mir doch wohl nicht zumuten, dass ich das am Freitag morgen schon zur Kenntnis nehmen soll…“)