Kollision mit einem Liegenbleiber ohne Warnlicht, oder: Haftungsverteilung beim Zweitunfall

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Die zweite „Unfallentscheidung“ kommt auch vom OLG Celle. Das hat im OLG Celle, Urt. v. 05.08.2020 – 14 U 37/20 – über die Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem infolge eines vorangegangenen Unfalls liegengebliebenen Fahrzeugs zu entscheiden, also sog. „Zweitunfall“.

Um Unfalltag war es auf der Kreuzung einer Bundesstraße mit zwei weiteren Straßen zunächst zu einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem Fahrzeug eines Zeugen gekommen, als der Beklagte zu nach links auf die Bundesstraße abbiegen wollte und dabei den ihm entgegenkommenden, geradeaus fahrenden Zeugen übersah. Das Beklagtenfahrzeug blieb mittig und quer zur Fahrbahn liegen, das Fahrzeug des Zeugen am Straßenrand und teilweise auf dem Grünstreifen unmittelbar neben den dortigen Fahrtrichtungsschildern. Der Beklagte zu 1) verließ sein Fahrzeug, die Warnblinkanlage schaltete er nicht ein. Kurz darauf kollidierte der Kläger mit seinem Pkw mit dem Beklagtenfahrzeug. Der Kläger wurde verletzt, beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt.

Die Parteien streiten vornehmlich um die Haftungsquote – beide Seiten haben erstinstanzlich die vollständige Haftung der jeweils anderen geltend gemacht – und zur Höhe insbesondere um den Nutzungsausfallschaden.

Das LG hat nach Beweisaufnahme eine Haftungsquote von 30 : 70 zu Lasten des Klägers zugrunde gelegt. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen darauf abgestellt, dass kein Fall höherer Gewalt vorliege, der Unfall sei auch für keine Seite unabwendbar gewesen. Die danach vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftung der Beklagten von nur 30 Prozent. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung stehe fest, dass der Kläger deutlich zu schnell gefahren sei und dadurch gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen habe. Dem Beklagten zu 1) sei ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 S. 1 StVO anzulasten, weil er vor dem Verlassen seines Fahrzeugs das Warnblinklicht nicht eingeschaltet habe. Zudem sei zu Lasten der Beklagten noch die erhöhte Betriebsgefahr eines unbeleuchtet mitten auf der Fahrbahn liegenden Fahrzeuges zu berücksichtigen. Bei Abwägung wiege der Sorgfaltsverstoß des Klägers deutlich schwerer.

Dagegen die Berufung des Klägers, mit der er nunmehr unter Zugrundelegung eines eigenen Haftungsanteils von 30 % sein erstinstanzliches Begehren teilweise weiterverfolgt.

Das OLG geht in seiner Entscheidung von 1/3 zu 2/3 aus. Hier die Leitsätze – allerdings ohne die Aussagen zur Schadenshöhe:

  1. Ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug, bei dem das Warnblinklicht eingeschaltet ist, muss ein sich annähernder Fahrzeugführer zum Anlass nehmen, besonders aufmerksam zu sein, ggf. seine Fahrgeschwindigkeit zu reduzieren und sich ggf. weiter reaktions-, also insbesondere bremsbereit zu halten (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19).
  2. Ein Kraftfahrer hat gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 4 StVO seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet sein, rechtzeitig anhalten kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. Juni 1987 – VI ZR 188/86, [unbeleuchteter Panzer mit Tarnanstrich]; BGH, Urteil vom 08. Dezember 1987 – VI ZR 82/87 ; Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19).
  3. Der zu einem Unfall (Erstunfall) führende Verkehrsverstoß ist – sofern die übrigen Voraussetzungen der Haftung vorliegen – im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der Beteiligten eines nachfolgenden Unfalls (Zweitunfall) zu berücksichtigen.
  4. Kommt es im Kreuzungsbereich infolge des Verstoßes eines Verkehrsteilnehmers gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO zu einem Unfall, verlässt der Unfallverursacher sein mittig auf der Kreuzung liegengebliebenes Fahrzeug, ohne Einschalten des Warnblinklichts (§ 15 S. 1 StVO), und kommt es sodann zur Kollision eines nachfolgenden, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden und gegen das Sichtfahrgebot verstoßenden oder unaufmerksamen Verkehrsteilnehmers mit dem liegengebliebenen Fahrzeug des Erstunfalls, kann die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zwischen den beiden schuldhaft handelnden Verkehrsteilnehmern eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten desjenigen ergeben, der den Erstunfall verursacht hat (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 ).

 

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