Heute ist Samstag und damit „Kessel-Buntes-Tag“. Und den eröffne ich mit dem OLG Dresden, Urt. v. 04.11.2020 – 1 U 995/20.
Mit ihm hat das OLG eine Frage entschieden, die im Rahmen von Unfallschadensregulierung immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich der Ersatz von Mietwagenkosten.
Ich stelle hier heute aber nur die Leitsätze der OLG-Entscheidung ein. Die ist nämlich recht umfangreich begründet und eigent sich daher m.E. eher zum Selbststudium. Aus den Leitsätzen kann man aber recht ableiten, worum es in dem Urteil geht. Die Leitsätze lauten:
1. Die Höhe der erforderlichen Mitwagenkosten ist nach dem arithmetischen Mittel der Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels zu schätzen, § 287 ZPO.
2. Die Frage, ob es sich bei dem vom Geschädigten angemieteten Pkw um ein Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, ist bei Anmietung von einem Gewerbetreibenden im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich unbeachtlich.
Und dies war übrigens ein besonderes Posting. Es war nämlich das 11.111 🙂 .