Und die dritte und letzte Entscheidung des Tages kommt auch vom KG aus Berlin. Der Beschluss hat die „Titelzeile Fahrverbot trotz Covid-19-bedingter Härte“. So ganz viel findet man dann im KG, Beschl. v. 26.10.2020 – 3 Ws (B) 163/20 – dann aber zu Covid-19/Corona aber nicht.
Da heißt es zum Fahrverbot in Zusammenhang mit Codid-19 nur:
„….. Dass der Betroffene Gesellschafter und Geschäftsführer eines infolge der Covid-19-Pandemie erst jetzt wieder anlaufenden Unternehmens ist, das unter anderem Hardware vertreibt, die der Betroffene zu seinen hauptsächlich in Süddeutschland und in die Schweiz ansässigen Kunden transportieren muss, hat das Amtsgericht berücksichtigt (UA S. 2, 4) und die dafür geltenden Rechtsgrundsätze zutreffend angewandt. Dem Betroffenen war die Bedeutung des Führerscheins für seine Berufstätigkeit bekannt, dennoch hat er ihn leichtfertig infolge mangelnder Verkehrsdisziplin riskiert. In einem solchen Fall kann er sich nicht erfolgreich darauf berufen, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 a.a.O., 18. Februar 2019 – 3 Ws (B) 33/19 –, 21. August 2018 – 3 Ws (B) 185/18 –, BeckRS 2018, 34158 und 11. Januar 2017 a.a.O.). Ausnahmen können sich allenfalls ergeben, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner sonstigen Existenz droht (Senat NJW 2016, 1110) und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2020 a.a.O. und 8. Oktober 2014 – 3 Ws (B) 488/14 –, BeckRS 2015, 3026). Dafür gab es nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen unter Berücksichtigung der dem Betroffenen gewährten Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG keine Anhaltspunkte. …….“