Und als letzte Entscheidung dann noch ein Beschluss in Zusammenhnag mit der Haftprüfung beim OLG. Es geht um die Frage: Was ist, wenn die die Akten ( versehentlich) verspätet bei bereits laufender Hauptverhandlung dem OLG vorgelegt werden.
Das OLG Stuttgart sagt im OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.06.2020 – H 7 Ws 54/20: Dann haben wir damit nichts mehr zu tun:
„Der Haftprüfungstermin für den Angeklagten pp. wurde mit Blick auf eine Untersuchungshaftunterbrechung zunächst auf den 29. Mai 2020 berechnet. Da übersehen wurde, dass diese Unterbrechung nicht — wie ursprünglich vorgesehen -50 Tage, sondern lediglich 25 Tage angedauert hat, hätten die Akten am 4. Mai 2020 zur Haftprüfung vorgelegt werden müssen.
Die große Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart hat am 28. Mai 2020 die Hauptverhandlung begonnen. Sie hat, nachdem sie auf das Berechnungsversehen aufmerksam wurde, unter dem 2. Juni 2020 die Akten zur Durchführung des Haftprüfungsverfahrens gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die Akten gingen am Nachmittag des 3. Juni 2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.
Eine Haftprüfungsentscheidung ist nicht mehr veranlasst. Der Senat sieht für eine solche Entscheidung keinen Raum mehr.
1. Zwar wird die vorliegende Konstellation vom Wortlaut der §§ 121, 122 StPO nicht erfasst; § 121 Abs. 3 S. 2 StPO regelt ausdrücklich nur den Fall, dass die Hauptverhandlung vor dem Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 2 StPO begonnen hat. Die Bestimmung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO ist jedoch sinngemäß heranzuziehen. Danach endet die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts im besonderen Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO grundsätzlich mit dem Beginn der Hauptverhandlung in der anhängigen Strafsache.
a) Die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, den Fall einer verspäteten Aktenvorlage zur Haftprüfung infolge der versehentlich unzutreffend berechneten Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO bisher nicht behandelt. Dennoch ist wiederholt klargestellt worden, dass für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Untersuchungshaft kein Raum mehr ist, wenn die Hauptverhandlung begonnen hat (BGH bei Schmidt, MDR 1988, 357 sowie OLG Hamm BeckRS 1998, 1490 für den Fall des Hauptverhandlungsbeginns noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft), und die Regelung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO stets dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn das Tatgericht die Hauptverhandlung begonnen hat, bevor das Oberlandesgericht über die Haftfortdauer entschieden hat bzw. entscheiden kann (OLG Düsseldorf NStZ 1992, 402; KG BeckRS 2006, 14719 und OLG Dresden NStZ 2004, 644 zur begonnenen Hauptverhandlung vor der Entscheidung des OLG, nachdem das Verfassungsgericht einen ergangenen Haftfortdauerbeschluss aufgehoben und das Haftprüfungsverfahren an das OLG zurückverwiesen hatte). Teile der Kommentarliteratur haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (KK -StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn 5; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl., § 121 Rn 31). Das OLG Hamm (BeckRS 2012, 17623) hat die Frage der Anwendung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO für den Fall der Aktenvorlage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist offengelassen.
b) Der Senat teilt die Auffassung, dass nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 121, 122 StPO die Aufgabe des Oberlandesgerichts, die Fortdauer der Untersuchungshaft zu überprüfen bzw. gegebenenfalls anzuordnen, mit Beginn der Hauptverhandlung endet.
Zunächst zeigt die Bestimmung des § 121 Abs. 3 S. 2 StPO, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass eine besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht mit dem Beginn der Hauptverhandlung für deren Dauer entbehrlich ist (OLG Oldenburg WW 1965, 2120). Dies gilt umso mehr, als er die Vorschrift trotz mehrerer Neufassungen unverändert gelassen hat, obwohl die Rechtsprechung die zeitliche Begrenzung der Überwachungspflicht mehrfach bekräftigt hatte (OLG Düsseldorf aa0).
Zudem kann sich die Prüfung des Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO allein auf die Frage erstrecken, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft gerechtfertigt ist, nicht aber darauf, ob in der Vergangenheit erlittene Untersuchungshaft gerechtfertigt war. Eine Entscheidung des Senats trotz begonnener Hauptverhandlung ließe die aktuellen Haftverhältnisse und den Fortgang des Strafverfahrens außer Acht (KG aaO mwN).
c) Hinzu kommt, dass mit dem Hauptverhandlungsbeginn eine sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fehlt. Diese lebt auch nicht wieder auf, weil eine rechtzeitige Haftprüfung versehentlich unterblieb (ebenso Keller NStZ 1992, 604). Demgemäß ist eine Entscheidung im Haftprüfungsverfahren auch dann nicht mehr veranlasst, wenn die Untersuchungshaft vor Erlass eines auf Freiheitsentziehung lautenden Urteils bereits länger als sechs Monate vollzogen worden ist (OLG Köln, Beschl. v. 18.02.1977 – HEs 11/77, juris).
Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Prüfung einer in der Vergangenheit vollzogenen Untersuchungshaft gibt es nicht. Sie folgt weder aus gesetzlichen Regelungen noch aus Bedürfnissen des Angeklagten oder der Rechtspraxis. Vielmehr besteht nach dem gesetzlichen Zuständigkeitsgefüge für die Prüfung der Untersuchungshaftvoraussetzungen bei laufender Hauptverhandlung allein eine Zuständigkeit des Tatgerichts. Das Tatgericht hat diese Prüfung ständig und von Amts wegen durchzuführen (§ 120 StPO) und dabei auch — und unabhängig von § 121 StPO — zu überwachen, ob Verletzungen des Beschleunigungsgebots dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft entgegenstehen (vgl. nur Schmitt aaO § 120 Rn. 3 mwN). Zudem kann sich ein Angeklagter gegen die Untersuchungshaft jederzeit und ohne Rechtsverlust im Wege der Haftprüfung und der Haftbeschwerde wenden und eine hierauf ergehende Entscheidung anfechten.
Würde die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO im Falle einer versehentlich verspäteten Vorlage bei bereits laufender Hauptverhandlung bejaht, könnte der Senat keine Entscheidung zur Fortdauer der Untersuchungshaft treffen, sondern lediglich eine Feststellung über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft für einen beschränkten und in der Vergangenheit liegenden Zeitraum vom Ablauf der Sechsmonatsfrist bis zum Hauptverhandlungsbeginn. Eine solche sich auf einen zurückliegenden Verfahrensabschnitt beziehende Feststellung sehen §§ 121, 122 StPO im Haftprüfungsverfahren aber nicht vor. Ein Angeklagter kann sie gegebenenfalls mit einer erfolgreichen Haftprüfung oder Haftbeschwerde erreichen. Überdies bestünde die Gefahr, dass es zu divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Tatgerichts über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft kommen könnte.
2. Ob eine fehlende Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts auch in dem Ausnahmefall anzunehmen ist, in dem das Tatgericht die Aktenvorlage bewusst unterlässt bzw. „eigenmächtig“ schon mit der Hauptverhandlung begonnen hat (zu dieser Konstellation Münchener Kommentar StPO/Böhm 1. Aufl., § 121 Rn 108), kann offenbleiben. Für eine solche Fallgestaltung fehlt jeder Anhaltspunkt. Vielmehr folgt aus dem Vorlagebericht der Strafkammervorsitzenden nicht nur, dass alles Notwendige zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots getan wurde, sondern auch, dass die verspätete Vorlage allein auf einem Versehen bei der Haftzeitberechnung beruht, das auch von der Staatsanwaltschaft und den beiden Verteidigern bis zum Hauptverhandlungsbeginn nicht bemerkt worden ist.“