OWi-Verfahren: Gerichtkosten für ein SV-Gutachten, oder: Nicht, wenn Anhörung erforderlich war

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Heute am Gebührentag stelle ich zwei kostenrechtliche Entscheidungen vor, auf die ich in Zusammenhnag mit der Recherche nach einer anderen Frage gestoßen bin. Es geht um die Frage der Erstattung von Sachverständigenkosten bzw. darum, ob der Betroffene die für ein Sachverständigengutachten entstandenen Kosten zahlen muss.

Der LG Duisburg, Beschl. v. 17.01.2018 – 69 Qs 46/17 – also schon ein wenig sehr alt 🙂 – nimmt zu der letzten Frage Stellung: Dem Betroffenen sind nach Einspruchrücknahme nach Einholung eines Sachverständigengutachten im Rahmen der Gerichtskostenanforderung Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 5.700,66 EUR in Rechnung gestellt worden. Dagegen hat er sich gewendet. Das LG sagt: 5.304,21 EUR muss er nicht zahlen:

„Die Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Sachverständigenentschädigung wäre nach Lage der Dinge bei richtiger Sachbehandlung lediglich in Höhe von 304,45 € entstanden, sodass sie im Übrigen nach § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben ist.

Ausgangspunkt ist zwar zunächst, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf das durch die Einholung eines Gutachtens entstehende Kostenrisiko entbehrlich ist, wenn – wie hier – ein Verteidiger einen spezifizierten Beweisantrag gestellt hat, weil in diesem Fall grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Verteidigungsstrategie eine sinnvolle Abwägung von Kosten und Nutzen zu Grunde liegt (vgl. hierzu auch: Hadamitzky, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, § 107 Rdnr. 46). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht vor Anordnung der Beweiserhebung davon abgesehen hat, auf die Kosten der Beweiserhebung hinzuweisen.

Eine unrichtige Sachbehandlung stellt es jedoch dar, dass der Betroffene nicht angehört worden ist, als der Sachverständige mit dem Gericht Rücksprache hielt, wie mit dem Umstand umzugehen ist, dass die Polizei für die Zeit der Untersuchung die Gestellung eines Ersatzgerätes begehrt. Die Rücksprache des Sachverständigen beim Gericht ist zwar nicht in der Bußgeldakte dokumentiert. Sie geht jedoch aus dem vom Sachverständigen erstatteten Gutachten hervor. Die Kammer geht daher davon aus, dass es eine solche Rücksprache gegeben hat, weil sonst vom Amtsgericht dokumentiert worden wäre, dass diese Sachverhaltsangabe unzutreffend ist.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Polizei die Herausgabe des Messgeräts zu Begutachtungszwecken von der Stellung eines Ersatzgerätes hätte abhängig machen dürfen.

Jedenfalls verdeutlicht der Umstand, dass sich der Sachverständige veranlasst sah, beim Gericht Rücksprache zu halten, dass nicht von vornherein klar war, dass Kosten für ein Ersatzgerät anfallen würden, dass also zu den Kosten für den Zeitaufwand des Sachverständigen noch weitere Kosten hinzukommen würden. Hier hätte es auf Grund der Grundsätze des fair trials daher einer Anhörung des Betroffenen bedurft, ob er die begehrte Beweiserhebung trotz der nunmehr entstehenden weiteren Kosten weiterverfolgen möchte (vgl. auch hierzu: Hadamitzky a.a.O.). Dies ist nicht gesehen. Dass der Betroffene von seinem Beweisantrag Abstand beziehungsweise seinen Einspruch zurückgenommen hätte, hätte er vom Entstehen der Leihgebühr erfahren, kann ihm nicht widerlegt werden, zumal ein solches Vorgehen rational gewesen wäre.

Daher ist davon auszugehen, dass Sachverständigenkosten nur in erheblich geringerem Umfang angefallen wären, wäre der gebotene Hinweis erfolgt. Denn in diesem Fall wäre die Beweisaufnahme frühzeitig abgebrochen worden, Begutachtungshandlungen durch den Sachverständigen hätten im Anschluss nicht mehr stattgefunden.

In analoger Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO schätzt die Kammer die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten auf 3 h x 85,00 € zzgl. MwSt = 304,45 €. Die darüber hinaus entstandenen Kosten hätten verhindert werden können, wenn die Begutachtung nunmehr abgebrochen worden wäre.

Soweit der Betroffene geltend macht, dass der Sachverständige überhaupt nicht hätte beauftragt werden dürfen, weil er auf dem Gebiet der Verkehrsmesstechnik nicht öffentlich bestellt und vereidigt sei, führt dies nicht dazu, dass die Sachverständigenentschädigung in voller Höhe nicht zu erheben wäre. Denn die Auswahl des Sachverständigen ist gem. § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 73 StPO Aufgabe des Gerichts. Dabei ist das Gericht nicht auf öffentlich bestellte Sachverständige beschränkt. § 73 Abs. 2 StPO fordert zwar, dass bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige herangezogen werden sollen; die Heranziehung eines nicht öffentlich bestellten Sachverständigen stellt jedoch dadurch noch keine unrichtige Sachbehandlung dar, zumal entsprechende Kosten auch bei Heranziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen entstanden wären. Schließlich hätte es dem Betroffenen zudem offen gestanden, die Auswahl des Sachverständigen zu rügen, was er jedoch nicht getan hat.“

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