Und als zweite Entscheidung des Tages dann der OLG Hamm, Beschl. v. 10.08.2020 – 5 RBs 295/20 -, den mit der Kollege Marc N. Wandt geschickt hat. Er befasst sich mit der Frage, ob ein Taschenrechner mit Memory-Fuktion ein „elektronisches Gerät“ i.S. von § 23 Abs 1a StVO n.F. ist.
Und die bejaht man, was nicht überrascht, weil der 4. Senat des OLG schon so entschieden hat (Stichwort: Vermeidung von Innendivergenzen). Die Begründung ist nicht neu. Die hat man beim OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.07.2019 — 1 Ss (OWi) 87/19 abgeschrieben. Daher stelle ich sie hier nicht ein, sondern begnüge mich mit dem Leitsatz:
„Ein Taschenrechner ist zumindest dann ein „elektronisches Gerät“ i.S. von § 23 Abs 1a StVO n.F., wenn er über eine sog. Memory-Funktion verfügt.“
Mich überzeugt das nicht. Denn, wenn es richtig wäre, wäre auch das bedienen des Autoradios „gefährlich“. Den Touchscreen hatten wir ja schon.
Ich kann mir keine Verkehrssituation vorstellen, in der man einen Taschenrechner bedienen sollte. Also ob jetzt mit oder ohne Memory, will ich gar nicht sagen. Aber was will man denn während der Fahrt ausrechnen? Die Ankunftszeit wird es kaum sein 😉
das ist aber eine ganz andere Frage, oder?
Mich verwundert, dass zur Auslegung auf die Memory Funktion zurückgegriffen wird. Im Gesetz steht elektronisch. Und das ist ein Taschenrechner tatsächlich. Allerdings wäre es auch eine Taschenlampe. Das mag man misslungen finden, aber unter den Wortlaut fällt es. Und ablenkend ist es auch. Tatbestand erfüllt. Ob der Tatbestand an sich Sinn macht… Steht auf einem ganz anderen Blatt. Ich halte ihn für miserabel misslungen… Aber der Fehler liegt bei der Legislativen. Nicht bei den Gerichten,die den Dreck auslegen müssen, den die Amateure in Berlin verunstalten 🙂