Heute dann mal wieder ein wenig Revisionsrecht. Und ich starte mit einer „Verteidigerklatsche“ im BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – 5 StR 672/19.
Erhoben waren Verfahrensrügen. Der GBA hatte schon Revisionsverwerfung beantragt und die Rügen offenbar als unzulässig angesehen. Der BGH „ergänzt“:
„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2020 bemerkt der Senat:
Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, sämtliche Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, statt bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70; Beschluss vom 14. April 2010 – 2 StR 42/10; Herb, NStZ-RR 2019, 97, 98). Die Revision lässt einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 – 5 StR 151/06, dort nicht abgedruckt). Zudem werden die geltend gemachten Rechtsfehler teilweise nicht hinreichend konkret bezeichnet und dadurch die Angriffsrichtungen der Rügen nicht deutlich.“
Ich kann nur nochmals sagen: Reviion, vor allem Verfahrensrüge, ist nicht einfach. Wer es nicht kann: Besser die Finger davon lassen.
Gleiches Recht für alle 🙂 Die ein oder andere Strafkammer wiederkäut ja auch nur hunderteseitenweise Stoff, ohne den relevanten strukturell sauber darzustellen und wird deswegen aufgehoben 🙂
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