Heute dann mal wieder ein Pflichtverteidigungstag. Und den eröffne ich mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2020 – 1 Ws 120/20. Er behandelt eine Problematik, mit der man es in der Praxis i.d.R. nicht so häufig zu tun hat. Nämlich Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO.
Gegen die Angeklagte ist beim LG Görlitz ein Verfahren u.a. wegen Raubes anhängig. Die (Pflicht)Verteidigerin der Angeklagten hatte beantragt, „zur Absicherung des Verfahrens und der Verteidigung der Angeklagten als zweiten Pflichtverteidiger Herrn Rechtsanwalt pp2 zu bestellen“. Der Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen hat die Angeklagte Beschwerde eingelegt.
Am ersten Hauptverhandlungstag am 03.04.2020 ist die Verteidigerin nicht erschienen. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat sie mitgeteilt, dass sie bis einschließlich 06.042020 arbeitsunfähig krankgeschrieben sei und deshalb an der Hauptverhandlung krankheitsbedingt nicht teilnehmen könne. Sie beantrage jedoch aufgrund der geänderten Umstände die Beiordnung von Rechtsanwalt pp2 „als zusätzlichen Verteidiger zur Absicherung des Verfahrens“. Zum Hauptverhandlungstermin vom 03.04.2020 war Rechtsanwalt pp2 als Verteidiger der Angeklagten erschienen. Auf Frage des Vorsitzenden erklärte er, als Wahlverteidiger der Angeklagten tätig zu sein. Darüber hinaus sei er vorbereitet und könne zur Sache verhandeln.
Gleichzeitig hat Rechtsanwalt pp2 beantragt, ihn der Angeklagten als weiteren Verteidiger beizuordnen. Das LG hat dann unter Abberufung der Verteidigerin Pp1 Rechtsanwalt pp2 als Verteidiger beigeordnet. Dagegen die Beschwerde der Angeklagten, die beim OLG Erfolg hatte:
„Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin Pp1 konnte nicht auf § 145 Abs. 1 StPO gestützt werden. Maßnahmen nach § 145 Abs. 1 StPO können nur angeordnet werden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht verteidigt ist. Hat der Angeklagte mehrere Verteidiger, genügt es, wenn einer von ihnen die Verteidigung in der Hauptverhandlung führt (Lüderssen/Jahn in LR, StPO, 26. Aufl., § 145 Rdnr. 6; Wohlers in SK-StPO. 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5; Beulke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 6). Von einem Ausbleiben im Sinne des § 145 Abs. 1 StPO ist deshalb nur dann auszugehen, wenn entweder sämtliche Verteidiger nicht zum Termin erscheinen oder die erschienenen Verteidiger ohne den Fehlenden nicht zu einer Verteidigung fähig oder willig sind.
Vorliegend ist zwar die bisherige Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin pp1., zum Hauptverhandlungstermin am 03. April 2020 nicht erschienen, weil sie erkrankt war. Im Hauptverhandlungstermin anwesend war jedoch Rechtsanwalt pp2, der erklärte, er sei Wahlverteidiger der Angeklagten und könne, da er vorbereitet sei, „heute zur Sache verhandeln“. Dass er erklärt habe, er werde für den Fall, dass er nicht beigeordnet werde, sein Wahlmandat niederlegen, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung noch dem Hauptverhandlungsprotokoll entnehmen. Damit war die Angeklagte am 3. April 2020 durch Rechtsanwalt pp2 ausreichend verteidigt. Ein Fall des § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO, der die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich machte, lag damit nicht vor.
Die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt pp2 richtete sich somit nach den Vorschriften des § 143a n.F. StPO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift könnte zwar die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben sein, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt hat und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 StPO (zusätzliche Pflichtverteidiger) erforderlich ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt pp2 in der Hauptverhandlung vom 03. April 2020 seine Beiordnung als weiterer Verteidiger – neben Rechtsanwältin pp1 – beantragt. Die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwältin pp1 war somit von Rechtsanwalt pp2 nicht beabsichtigt. Sie konnte deshalb nicht auf § 143a Abs. 1 StPO n. F. gestützt werden. Dass andere Gründe vorliegen, die die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1, zu der sie im Übrigen auch zuvor hätte angehört werden müssen, rechtfertigen könnten, lässt sich weder der angefochtenen Verfügung entnehmen noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere werden in der Verfügung des Vorsitzenden Richters keinerlei Gründe im Sinne des § 143a Abs. 2 StPO n. F., die eine Auswechslung des Pflichtverteidigers begründen könnten, angegeben.
Da somit kein Grund für die Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin pp1i vorlag, ist die Verfügung des Vorsitzenden vom 03. April 2020 insoweit aufzuheben. Dies hat zwar zur Folge, dass der Angeklagten nunmehr zwei Verteidiger beigeordnet sind, obwohl der Senat die Auffassung des Landgerichts teilt, dass hier ein Fall für die Bestellung eines zweiten Verteidigers nicht vorgelegen hat. Da die mit Verfügung des Vorsitzenden Richters angeordnete Beiordnung von Rechtsanwalt jedoch nicht angefochten ist, sah sich der Senat nicht in der Lage dessen Beiordnung aufzuheben.“
„Ausgetrickst“, würde ich da mal sagen 🙂