Heute stelle ich dann am „RVG-Tag“ zwei Entscheidungen zu Erstattungsfragen vor. In beiden Entscheidungen geht es um die Erstattung von Sachverständigenkosten.
Ich beginne mit dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. 26.05.2020 – 2 Ws 89-91/19. Gestritten wird um die im Verfahren durch die Tätigkeit von IT-Sachverständigen angefallenen Kosten. Der Verurteilte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Bewährungsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich sind ihm und den sechs Mitverurteilten die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Das Verfahren gegen einen achten ursprünglich Mitangeklagten ist nach Anklageerhebung abgetrennt und separat verhandelt worden. Auch dieser ist auf seine Kosten rechtskräftig verurteilt worden.
Bei dem der Verurteilung zugrundeliegende (Ermittlungs)Verfahren handelte es sich um ein umfangreiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren mit zahlreichen Mitbeschuldigten und verschiedenen Tatkomplexen. Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen wurden außergewöhnlich große Datenmengen gesichert. Mit Schreiben vom 03.06.2008 beauftragte die Staatsanwaltschaft das Unternehmen IT pp. e.K. als Sachverständigen. Die anfängliche Beauftragung erstreckte sich insbesondere auf die Lokalisierung von Datenbeständen, die Sicherung von verfahrensrelevanten Daten im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen sowie die Durchsuchung von existenten, nur noch zum Teil erkennbaren oder bereits gelöschten Datenbeständen nach vorgegebenen Suchkriterien. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens beauftragte die Staatsanwaltschaft das Unternehmen – nunmehr unter Si. GmbH firmierend – zudem mit Schreiben vom 20.05.2011, ein forensisches IT-Sachverständigengutachten zu der verfahrensgegenständlichen Internetseite www. pp. com sowie weiteren Internetseiten sowie den jeweils verlinkten nationalen Startseiten (de/.ch) zu erstatten, insbesondere zur Gestaltung der Seiten sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu Art und Umfang eines eventuellen Kostenhinweises. Entsprechende Berichte wurden fertiggestellt und der Staatsanwaltschaft übersandt. Insgesamt sind in dem Ermittlungsverfahren dafür Kosten in Höhe von 441.120,56 EUR angefallen.
Mit ihrer Kostenrechnung hat die Staatsanwaltschaft den Verurteilten u.a. zur Zahlung eines Achtels der für die Tätigkeit des Sachverständigen anfallenden Kosten, somit eines Betrages in Höhe von 55.191,85 EUR aufgefordert. Auf die Erinnerung des Verurteilten hat das LG diese Kostenrechnung insoweit niedergeschlagen (vgl. hier den LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 10.07.2019 – 5/29 Kls-7580 JS 245179/06 (16/14)), als dem Verurteilten pp. gegenüber Kosten für die Sachverständigenvergütung der IT pp. e.K. und der Si. GmbH angesetzt wurden. Bei den erbrachten Leistungen der genannten Unternehmen handele es sich nicht um Sachverständigenleistungen im Sinne des JVEG. Zwar seien die Tätigkeiten zeitaufwändig gewesen, hätten jedoch kein vertieftes EDV-Fachwissen erfordert. Gegen diesen Beschluss wendet sich nunmehr die Bezirksrevision mit der Beschwerde.
Die hatte beim OLG Erfolg:
1. Die durch die Beauftragung der IT pp. e.K. und der Si.GmbH entstandenen Kosten sind dem Verurteilten als Kosten des Verfahrens (anteilig) in Rechnung zu stellen.
a) Nach der in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. August 2016 getroffenen Kostengrundentscheidung hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Kosten des Verfahrens sind gemäß § 464a Abs. 1 S. 1 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Hierzu gehören auch die durch die Vor-bereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten (§ 464a Abs. 1 S. 2 StPO). Das sind alle Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten, auch durch Ermittlungen in einer sich nicht bestätigenden Verdachtsrichtung, aufgewendet worden sind. Hierzu zählen die gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9005, 9015 KV-GKG in voller Höhe zu erhebenden Kosten für die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge und somit auch die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten (OLG Koblenz, NStZ-RR 2010, 359; Schleswig-Holsteinisches OLG, NStZ-RR 2017, 127; KG NStZ-RR 2009, 190; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage, § 464a StPO Rdnr. 2.).
Als Sachverständiger wird ein Dritter beauftragt, wenn er auf einem bestimmten Wissensgebiet eine besondere Sachkunde hat. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist unter anderem dadurch bestimmt, den Ermittlungsbehörden Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur aufgrund besonderer Sachkunde gewonnen werden kann; er vermittelt den Ermittlungsbehörden gleichzeitig ggf. das „wissenschaftliche Rüstzeug“, das die sachgerechte Auswertung dieses Tatsachenstoffes ermöglicht (vgl. Krause, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, Vor § 72 StPO, Rn. 2). Entscheidend für die Durchführung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt.
So liegt der Fall hier betreffend die Heranziehung der IT pp. e.K. und der Si. GmbH. Bei den dem Sachverständigen in Auftrag gegebenen und von ihm erbrachten Leistungen betreffend die Lokalisierung von Serverstandorten, die Sicherung von Dateien im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen, die Sichtbarmachung, Analyse und Strukturierung der im vorliegenden Verfahren riesigen Datenbeständen und deren automatisierte Auswertung gemäß vorgegebenen Kriterien handelt es sich nicht lediglich um technische Unterstützungsleistungen. Vielmehr nahm der Sachverständige entsprechend der ihm sowohl schriftlich erteilten als auch im Rahmen von Besprechungen zwischen Staatsanwaltschaft, Ermittlungsbehörden und EDV-Sachverständigen näher spezifizierten Aufträge unter Einsatz spezieller forensischer Software (vgl. Sonderberichte AG Bill vom 05. August 2014, BI 3664 ff d. A., sowie vom 09. September 2014, BI. 3673 ff. d. A.) und unter Anwendung seiner besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der IT-Forensik eine umfangreiche Identifizierung, Sicherung, Analyse und Aufarbeitung des immensen und ohne besondere Sachkunde nicht handhabbaren Datenvolumens im Hinblick auf den Verdacht des Betruges vor. Dabei ging es im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht um einfache Datenerhebung, sondern insbesondere darum, Durchsuchungen durch Lokalisierung von Serverstandorten vorzubereiten, während der Durchsuchungen Maßnahmen der Verschleierung entgegenzuwirken und die beschlagnahmten Datenträger trotz der riesigen Datenmenge und der Datenvielfalt im Hinblick auf ihre strafrechtlich relevante Bedeutung einer Auswertung zu unterziehen. Dabei war insbesondere herauszuarbeiten und beweisverwertbar festzustellen, auf welche Weise in einem bestimmten Zeitraum durch die jeweilige Version der verfahrensgegenständlichen Webseite – unter den damaligen technischen Gegebenheiten — auf das Vorstellungsbild der Getäuschten eingewirkt wurde. Zudem waren die Geschädigten – inklusive des jeweiligen Produkts, der Anmeldedaten und des Mahn- und Zahlungsstatus – mittels Extraktionen aus verschiedensten Dokumenten zu individualisieren, um Feststellungen zum Schaden zu ermöglichen. Dass vom Auftragsumfang auch Internetrecherchen umfasst waren, die dann, wenn sie ausschließlich übertragen worden wären, möglicherweise als bloße Hilfstätigkeiten angesehen werden könnten, ändert nichts am Schwerpunkt der in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen in der sachverständigen Tatsachengewinnung, sodass es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung bei den Leistungen der IT pp. e.K. und der Si. GmbH um Sachverständigentätigkeiten handelte.
b) Sofern die Beauftragung des Sachverständigen nicht allein für das hiesige Verfahren erfolgte, sondern zugleich für die unter den Aktenzeichen 7580 Js /07 und 7580 Js /07 geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die beide mittlerweile gemäß MESTA-Auskunft endgültig eingestellt wurden, steht das dem Kostenansatz im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Sachverständigenkosten kausal durch das Tatgeschehen, das zur strafrechtlichen Überprüfung anstand, verursacht wurden. Unbeachtlich ist insofern, dass die Ermittlungen sich auch auf mittlerweile eingestellte Verfahrenskomplexe bezogen haben.“
Dazu kurz Folgendes:
1.Wenn man die Entscheidung liest, fallen einem im Hinblick auf die verursachten Kosten von rund 440.000 EUR für eine Bewährungsstrafe von acht Monaten sofort zwei Sprüche ein: Entweder: „Das dicke Ende kommt zum Schluss“ oder „Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus“. Beide passen, denn den Verurteilten wird die Auferlegung der Kosten mehr treffen als die achtmonatige Bewährungsstrafe. Und beides steht m.E. nicht in einem angemessenen Verhältnis. Man fragt sich, warum sich eine Staatsanwaltschaft eigentlich nicht mal im Laufe des Verfahrens Gedanken darum macht, welche Strafe zu erwarten ist und ob der von ihr betriebene Aufwand dazu in einem angemessenen Verhältnis steht. Wahrscheinlich nicht, da man ja den Strafanspruch des Staates unbedingt ohne Rücksicht auf Kosten durchsetzen muss.
2. In der Sache habe ich erheblich Zweifel, ob die in Ansatz gebrachten Kosten tatsächlich sämtlich für „Sachverständigentätigkeiten“ angefallen sind, wie es die Entscheidung behauptet. Das LG hat das anders gesehen, womit sich das OLG aber nicht weiter im Einzelnen befasst. Es spricht aber einiges dafür, dass von den beiden Firmen (nur/zumindest auch) Hilfstätigkeiten erbracht worden sind, für die der Verurteilte dann nicht haftet (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Ob und wie auf das Vorstellungsbild potentieller Geschädigter eingewirkt worden ist, ist nämlich m.E. sicherlich keine Frage, die ein Sachverständiger beurteilen muss/soll. Das zu beurteilen, gehört vielmehr originären Aufgaben der Staatsanwaltschaft. Auch Internetrecherche erfordert kein besonderes Sachverständigenwissen.
Und der letzte Satz der Entscheidung:
„Die vorliegend vorgenommene Verteilung der Gutachterkosten nach acht Kopfteilen begünstigt den Verurteilten, da er nach dem Grundsatz des § 466 StPO – gesamtschuldnerisch mit den übrigen Verurteilten – für die Sachverständigenkosten im vollen Umfang hätte aufkommen müssen.“
klingt für mich zynisch. Warum schreibt das OLG nicht einfach: sei bloß still. Du kannst froh sein, dass du nicht die Kosten insgesamt tragen musst.
Mal unabhängig von der Höhe der Kosten (Verhältnismäßigkeit…) – aber ich finde den Ansatz, eine Quote zu bilden, tatsächlich inkonsequent. Ansonsten gibt es – sogar quer durch alle Rechtsgebiete – stets samtverbindliche Kostenhaftung. Die interne Regressmöglichkeit nach § 426 BGB wird unter Ganoven freilich oft ins Leere laufen 😉