Im 2. Posting dann zwei Entscheidungen zu den materiellen Voraussetzungen der Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO.
Zunächst der LG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2020 – 12 Qs 15/20 – zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in den Fällen der Betreuung. Das LG hat bestellt und das wie folgt begründet:
Zwar sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht gegeben, es liegt jedoch ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor. Danach hat eine Pflichtverteidigerbestellung auch dann nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte selbst nicht hinreichend verteidigen kann.
Es kann dahinstehen, ob schon die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage hier eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 S. 1 StPO gebietet, weil sich der Angeklagte – auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des fairen Verfahrens – nach Aktenlage jedenfalls nicht selbst hinreichend wird verteidigen können.
Zwar genügt die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist mithin schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, § 140 Rn. 30).
Der Betreuungsakte ist zu entnehmen, dass bei dem Angeklagten eine Lernbehinderung mit kognitiven Einschränkungen besteht, in Folge dessen er nicht in der Lage ist sein Vermögen sinnvoll zu verwalten (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 29.11.2018, BI. 101 f d.A.), sodass ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde. Nach ärztlicher Einschätzung ist er mit der Regelung seiner administrativen Angelegenheiten völlig überfordert (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 21.06.2017, BI; 7f der Betreuungsakte). Dementsprechend umfassend ist die eingerichtete Betreuung, was für sich betrachtet bereits erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründet.
Der Umstand, dass der durch Einspruch angefochtene Strafbefehl auf die Rechtsfolgen beschränkt ist, steht dem nicht entgegen, weil die notwendige Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO nicht stets eine bestimmte Tatschwere voraussetzt. Außerdem muss sich der Angeklagte auch hinsichtlich der Rechtsfolgen, insbesondere der Tagessatzhöhe verteidigen können, was Kenntnisse über seine Einkunfts- bzw. Vermögenslage voraussetzt. Hierbei handelt es sich um einen von dem Aufgabenkreis des Betreuers ausdrücklich umfassten Bereich.
Auch die Tatsache, dass dem Angeklagten ein Berufsbetreuer bestellt ist, ändert nichts an der Voraussetzung des § 140 Abs. 2 StPO, da sich die Aufgaben eines Betreuers und die eines Verteidigers grundlegend unterscheiden. Das Gesetz stellt in § 140 Abs. 2 StPO auf die Person des Verfahrensbeteiligten und dessen Fähigkeiten zur Selbstverteidigung ab und nicht auf die seines gesetzlichen Vertreters.“
Und als zweite Entscheidung dann der LG Weiden i.d. OPf., Beschl. v. 20.04.2020 – 2 Qs 17/20. Das LG hat wegen Vorliegens einer schwierigen Rechtsfrage einen Pflichtverteidiger beigeordnet:
„Sie ist auch begründet. Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor nach § 140 Il StPO.
Es ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Polizeibeamten ohne jeden Anlass die Identität des Angeklagten feststellen durften, ihn durchsuchen durften und ob der Zufallsfund des Betäubungsmittels verwertbar ist.“