Und als zweite Entscheidung des Tages dann der BGH, Beschl. v. 21.01.2020 – 3 StR 572/19. Der BGh nimmt ihn ihm kurz – „ergänzend“ zu einer Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 163f StPO geltend gemacht worden ist, Stellung:
„Soweit die Revision geltend macht, eine vorangehende Beobachtung im Ausland sei hier im Rahmen des § 163f StPO zu berücksichtigen, hat sie damit ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Rüge in der Sache keinen Erfolg.
Für die – nicht einmal sechs Stunden dauernde – planmäßige Beobachtung durch deutsche Polizeibeamte bedurfte es keiner gerichtlichen Anordnung, da es sich nicht um eine längerfristige Observation im Sinne des § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO handelte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Angeklagte unmittelbar zuvor bereits über mehrere Tage hinweg im Rahmen eines niederländischen Ermittlungsverfahrens durch niederländische Polizeikräfte in den Niederlanden beobachtet wurde.
Eine Einbeziehung derartiger Observationen ist grundsätzlich nicht geboten, weil die Regelung des § 163f StPO nur Ermittlungsmaßnahmen deutscher Strafverfolgungsorgane betrifft. Eine Erstreckung auf die Handlungen ausländischer Hoheitsträger kommt bereits mit Blick auf die Grundsätze der Staatensouveränität und -immunität (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12, BGHSt 58, 32, 42 f.; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 – 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 ff.) nicht in Betracht.
Nach den gegebenen Umständen besteht selbst bei einem abgestimmten Vorgehen mit ausländischen Stellen kein Grund, von diesen im Ausland durchgeführte Observationen in die nach § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO maßgeblichen Zeiten einzubeziehen, zumal die Ermittlungsmaßnahmen in den verschiedenen Staaten unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen und keine Weisungsmöglichkeiten gegenüber fremden Hoheitsträgern bestehen.“