Und zum Schluss der kleinen Reihe dann noch der BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – 1 StR 632/18, noch einmal zur Strafzumessung in BtM-Fällen. Verurteilt worden ist der Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten. Der BGH hat Strafausspruch beanstandet.
„1. Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann jedoch eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, namentlich die tatrichterlichen Zumessungserwägungen defizitär oder in sich fehlerhaft sind.
Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Angesichts der beträchtlichen Höhe der verhängten Einzelstrafen hätte es einer eingehenderen Begründung bedurft (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 – 2 StR 317/15 Rn. 4; vom 29. November 2012 – 5 StR 522/12 Rn. 4; vom 19. Juni 2012 – 5 StR 264/12 Rn. 3 und vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10 Rn. 5; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. September 1993 – 2 StR 308/93, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 26). Die Strafkammer beschränkt sich hierbei lediglich auf die Mitteilung, um wieviel die nicht geringe Menge überschritten ist, dass es sich bei Heroin um eine gefährliche Droge handelt und der Angeklagte wegen nicht einschlägiger und mehrere Jahre zurückliegender Straftaten vorbestraft ist. Vor allem die nur rudimentär dargestellten Strafschärfungsgründe lassen die verhängten Strafen nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen.“
Die Entscheidung ist richtig. Bedenklich – um nicht zu sagen frusrtierend – ist jedoch, dass der 1.Senat bereits am 10.10. 2019 durch Beschluss entschieden hat, der Beschlusstenor den Verteidigern aber erst mehrere Monate später mitgeteilt wurde, obwohl regelmäßig – auch nach dem 10.10.2019 – bei der Geschäftsstelle des Senats nachgefragt wurde, ob bereits eine Entscheidung über die Revision des Angeklagten vorliege. Die telefonische Auskunt der Geschäftsstelle lautete regelmässig: Nein.
Die Geschäftsstelle muss nicht unbedingt wissen, dass entschieden ist. Davon erfährt sie ja erst, wenn der Beschluss abgesetzt ist. Dass das allerdings beim BGH so lange dauert, wundert mich.
Wie exorbitant hoch sahen denn die Einzelstrafen aus ?
30a Abs.1 beginnt doch bei 5 Jahren (minder schweren Fall nach Abs.3 sieht offenbar der BGH auch nicht) und selbst bei zwei Einzelstrafen am untersten Rand wäre man bei Minimum 5+5 Jahren Einzelstrafen, da sehen 8 J 6 Gesamtstrafe zwar etwas hoch aus, aber nicht so aus der Welt, dass man erhebliche Strafschärfungsgründe bräuchte (war ja trotz länger zurückliegender Tatzeit offenbar eine Auslieferungssache und zudem nicht Cannabis,…),
Dre BGH sagt doch nicht, dass ihm die Straf zu hoch ist, sondern, dass die Strafschärfungsgründe nicht ausreichend dargestellt sind.
Die Einzelstrafen waren 6 Jahre 6 Monate ( 189,15 Gramm Heroin) und 6 Jahre ( 194 Gramm Heroin ).
@H. Miek: Danke
@ Burhoff
Ja, ist mir schon klar, aber die Anforderungen an die Darstellung des Strafschärfungsgründe sind ja speziell dann höher, wenn man sich von der MINDESTstrafe deutlich nach oben bewegt oder gar „nur“ die Mindeststrafe verhängt , und nicht weil die Einzelstrafe per se eine hohe ist, Und mit 6 J 6 und 6 J ist man – auch wenn die „mathematische Betrachtung“ sich verbietet, im unteren Fünftel bis Zehntel des Strafrahmens geblieben (nicht einmal 2 der möglichen 10 Jahre über der Mindeststrafe). Zumal nach der allgemeinen Floskel des BGH Strafzumessung angeblich Sache des Tatrichters ist….Aber das macht ja jeder Senat dann faktisch etwas anders.
vielleicht möchte man bei der Strafe ein wenig mehr lesen als nur ein paar Floskeln 🙂