Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Mal wieder falsch – AG Charlottenburg

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2020 – 220 C 85/19 – aus Berlin. Das AG hat über die anwaltlichen Gebühren in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren entschieden. M.E. falsch:

Ein weitergehender Zahlungsanspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus der streitgegenständlichen Bußgeldverfahren steht dem Kläger nicht zu.

In Bezug auf die vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die von diesem abgerechnete Rahmengebühr unbillig hoch und rechtfertigt über den bereits von der Beklagten vorgerichtlich bezahlten Betrag keine weitere Forderung. Angemessen ist hier vorliegend lediglich eine Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens und damit höchstens so viel, wie von der Beklagten bereits bezahlt wurde:

Nach § 14 RVG hat der Rechtsanwalt seine Gebühren im Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeitseiner Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-. und Vermögensverhältnisse seines Auftraggebers zu bestimmen. Dabei ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung im Verhältnis zu einem zur Zahlung verpflichteten Dritten nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Das ist hier der Fall.

Die Tätigkeit des Klägervertreters rechtfertigt nicht die von diesem abgerechnete Mittelgebühr. Die Abweichung des angemessenen Betrages zu dem in Rechnung gestellten liegt bei rund 25 % und ist damit unbillig. Vorliegend führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen ein standardmäßiges Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht, was keinerlei Schwierigkeiten aufwies. Generell ist nach weitverbreiteter Rechtsprechung der Ansatz einer Mittelgebühr für durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten in Abgrenzung zu anderen Ordnungswidrigkeiten nicht gerechtfertigt. Die Mittelgebühr ist der Richtwert für die Abrechnung einer durchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit. Sie ist demnach angemessen für Verfahren mit durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Umfang im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Zu beachten ist, dass die Bedeutung, Schwierigkeit und der Umfang der Angelegenheiten im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten im Vergleich dazu regelmäßig unterdurchschnittlich ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass es Fachanwälte für Verkehrsrecht gibt. Zum einen bilden die Verkehrsordnungswidrigkeiten nur einen Teil der fachanwaltlichen Tätigkeit. Ein weiterer, weitaus schwieriger Bereich, sind beispielsweise Verkehrsunfälle. Zum anderen treten Verkehrsordnungswidrigkeiten im Alltag sehr häufig auf und betreffen eine Vielzahl von Menschen. Es handelt sich in der Regel um standardisierte Verfahrensabläufe mit immer gleicher bzw. ähnlichem Ablaufmuster. Die rechtlichen oder tatsächlichen Probleme sind meist ähnlich gelagert und erschöpfen sich in einem bestimmten Problemkreis. Eine neuartige Problemstellung, die eine gesteigerte Eigenleistung des Rechtsanwalts erfordert, ist regelmäßig nicht gegeben, sodass die Mittelgebühr in der Regel nicht angemessen ist (vgl. Landgericht Cottbus, Beschluss vom 29.05.2007, 24 Os 77/07; Landgericht Kassel, Beschluss vom 20.05.2019, 8 Os 18/19 mit weiteren Nachweisen). Die Prüfung des hier vorliegenden Einzelfalls kommt dabei zu keinem, anderen Ergebnis. Der Umfang der rechtsanwaltlichen Tätigkeit beschränkt sich vorliegend auf das Einlegen des Einspruchs: ohne Begründung; die Einsichtnahme in die verfahrensrelevanten Unterlagen, die Wahrnehmung des Gerichtstermins und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne Begründung und dessen Rücknahme. Der Klägervertreter hat keine weiteren Schriftsätze verfasst. Der Umfang der Ermittlungsakten mit 32 Seiten ist durchschnittlich. Die Kontrolle der Funktionsfähigkeit des Messgerätes einschließlich der Bedienungsanleitung und des Ausbildungsnachweises des ausführenden Polizisten ist in solchen Verfahren ein standardisiertes Vorgehen und erfordert eher geringen Aufwand. Auch wenn die einzelnen Unterlagen hierzu mehrere Seiten lang sind, deutet dies nicht auf einen gesteigerten Umfang hin. Die entscheidenden Dokumente entsprechen standardmäßiger Lektüre in solchen Bußgeld-verfahren und allein ihre Bearbeitung rechtfertigt nicht die Annahme eines auch nur durchschnittlichen Aufwandes für den Rechtsanwalt. Auch die mündliche Verhandlung war mit 45 Minuten von durchschnittlicher Länge. Die Ladung eines Zeugen steigert nicht den Umfang und die Schwierigkeit in einem solchen Verfahren. Vielmehr ist auch dies in einem üblichen Bußgeldverfahren regelmäßig der Fall. Das Verfahren wies überdies keinerlei Schwierigkeiten auf. Es gab ein Frontfoto des Klägers, auf dem er einwandfrei erkennbar war. Die Aufgabe bestand demnach in diesem Fall allein darin, die Richtigkeit der Messung anhand der Unterlagen und hinsichtlich typischer Fehlerquellen zu kontrollieren. Die Behauptung des Klägers, er sei im Pulk gefahren, wodurch Messungen besonders fehlerträchtig seien, wird durch das von ihm vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in seiner Bußgeldsache widerlegt Hier führt die Richterin aus, es werde durch das Messbild widerlegt, dass der Betroffene im Pulk gefahren sei. Das Messbild lag dem Rechtsanwalt schon bei Einsichtnahme in die Akte vor. Auch die Höhe des Bußgeldes. mit 100,00 € liegt im untersten Bereich des Bußgeldrahmens. Es stellt für den Kläger, der als IT-Manager tätig ist, keine empfindliche Geldbuße dar. Auch durch die Eintragung des Punktes drohen dem Kläger keine weiteren Folgen wie etwa den Entzug der Fahrerlaubnis. Das schon jetzt jeder Punkt bedeutsam sein soll, weil er „eine Stufe auf der Leiter zum Entzug der Fahrerlaubnis darstelle“ und nun höhere Bußgelder im Falle weiterer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt würden, ist nicht überzeugend. Es ist schon nicht zu berücksichtigen, inwieweit der Kläger durch eventuell in der Zukunft begangene Rechtsverstöße dieser Art höher belastet werden wird. Er kann es immerhin selbst vermeiden, weitere Verstöße in der Zukunft zu begehen.“

Und:

Hinsichtlich der Rücknahme des Antrages auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde steht dem Kläger gegenüber der Beklagten nur der von dieser anerkannte Betrag von 214,20 € zu.

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers abgerechnete zusätzliche Gebühr gemäß Nummer 5115, 5113 VV RVG kann hier nicht abgerechnet werden, da diese nicht angefallen ist.

Eine solche Gebühr fällt nur an, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Hier käme nur eine Hauptverhandlung in 2. Instanz infrage. Für die Anberaumung einer solchen Hauptverhandlung müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. für die Revision OLG Hamm, Beschluss vorn 20.06.2006, 4 Ws 144/06). Sinn und Zweck der zusätzlichen Gebühr ist es, die Mithilfe an der Verkürzung und Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens und die damit verbundene Entlastung des Gerichts zu belohnen (Landgericht Cottbus, Beschluss vom 29.05.2007, 24 Os 77/07). Vorliegend war die Rechtsbeschwerde schon nicht nach § 79 OWIG, zulässig, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, warum der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde Erfolg haben sollte. Somit war es kaum im Bereich des Möglichen, dass es überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung in 2. Instanz gekommen wäre, insbesondere da der Antrag vor der Rücknahme noch nicht einmal begründet wurde. In einem solchen Fall, wo ein kaum erfolgsversprechender Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und noch vor der Begründung zurückgenommen wird, hat der Rechtsanwalt nicht durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass eine Hauptverhandlung. verhindert wird.“

Folgen kann ich dem AG vielleicht noch bei der Nr. 5115 VV RVG. Aber die Ausführungen zu § 14 RVG sind m.E. falsch. Und jetzt muss ich wieder vorsichtig sein, sonst heißt es: Er pöbelt. Aber, was man erwarten können sollte, ist, dass sich ein AG mit der umfangreich vorliegenden Rechtsprechung zu der von ihm entschiedenen Frage auseinander setzt und nicht nur auf “ weitverbreitete Rechtsprechung“ verweist und dann eine LG-Entscheidung aus 2007 (!) und eine aus 2019 zitiert, die übrige Rechtsprechung aber völlig außen vorlässt. Dass solche Entscheidungen dann bei den RSV große Freude auslösen, ist klar. Und die werden dann als „h.M.“ dem Verteidiger gern entgegen gehalten. Obwohl die „h.M.“ m.E. anders lautet.

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