OWi II: Geldbuße beim fahrlässigen Verstoß beträgt höchstens 1.000 EUR, oder: „Experte im Fettnäpfchen“

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2019 – 1 RBs 206/19 – auch vom OLG Hamm. Gegenstand der Entscheidung ist ein Klassiker, nämlich die Frage des Höchstmaßes der Erhöhung der Geldbuße bei einem fahrlässigen Verstoß. Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2000 Euro unter Gestattung, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen zu je 100 € zu zahlen; verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen die (beschränkte) Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.

„Der Rechtsbeschwerde ist in dem beantragten Umfang ein Erfolg nicht zu versagen.

……

Die Rechtsbeschwerde bemängelt jedoch zu Recht, dass das Höchstmaß für fahrlässige Tatbegehung unzulässig überschritten worden ist.

Gem. § 24 Abs. 2 StVG kann die hier gegenständliche Ordnungswidrigkeit (§ 24 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1 1.V.m. Anlage 2, 49 StVO) mit einer Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden. Gern. § 17 Abs. 2 OWiG kann fahrlässiges Handeln aber im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages – in diesem Fall 1000 € – der Geldbuße geahndet werden, wenn das Gesetz – wie vorliegend – für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße androht, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 2000 € verurteilt. Hierzu hat es zunächst die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße von 600 € (Nr. 11.3.10 BKat) auf das zulässige Höchstmaß von 1000 € erhöht und die Erhöhung mit den vorhandenen Voreintragungen im Fahreignungsregister begründet (soweit das Urteil in diesem Zusammenhang unzutreffend auf 11.1.10 BKatV verweist, dürfte dies unschädlich sein, da zutreffend von der vorgesehenen Regelgeldbuße in Höhe von 600 € ausgegangen worden ist). Das Amtsgericht Dortmund hat sodann in Anwendung von § 4 Abs. 4 BKatV statt des vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots (Nr. 11.3.10 BKat) lediglich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und gleichzeitig die Geldbuße um weitere 1000 € auf 2000 € erhöht.

Es mag an dieser Stelle dahinstehen, ob das Ausschöpfen des Bußgeldrahmens bis zum Höchstsatz von 1000 € im Urteil ausreichend begründet worden ist, da das Höchstmaß für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen ist (zu vgl. Göhler, aaO, § 17, Rn. 25) und dieses im vorliegenden Urteil jedoch ausschließlich mit den vorhandenen Voreintragungen begründet worden ist (obwohl hier angesichts der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 83 km/h ein grober Verstoß vorliegt, der die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ausreichend rechtfertigen dürfte), denn jedenfalls ist das Höchstmaß von 1000 € für die fahrlässige Tatbegehung mit der ausgeurteilten Geldbuße in Höhe von 2000 € unzulässig überschritten worden. Das Höchstmaß der angedrohten Geldbuße für fahrlässiges Handeln darf auch dann nicht überschritten werden, wenn von der Anordnung einer Nebenfolge – etwa einem Fahrverbot – abgesehen oder dieses herabgesetzt wird (zu vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 17, Rn. 12 und 25; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2009 – 82 Ss-OWi 113/09 -, zitiert nach juris). Die Verurteilung zu einer Geldbuße von 2000 € ist daher rechtsfehlerhaft.

Da das Amtsgericht ausreichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, zu den Voreintragungen im Verkehrszentralregister sowie zu den übrigen für die Festlegung der Sanktion bedeutsamen Umstände getroffen hat, bedarf es einer Zurückverweisung an das Amtsgericht nicht. Vielmehr kann das Rechtsbeschwerdegericht über die Angemessenheit der Geldbuße und die Berechtigung des angeordneten Fahrverbots gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden (zu vgl. Hadamitzky, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 79, Rn. 159).

Im Rahmen der nunmehr festzusetzenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Verschlechterungsverbotes die von dem Amtsgericht Dortmund in dem angefochtenen Urteil angeordnete Dauer des Fahrverbots von einem Monat – statt des vorgesehenen dreimonatigen Fahrverbots (Nr. 11.3.10 BKat) – nicht verlängert werden kann. Eine weitere Herabsetzung oder ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots ist angesichts der Schwere des gegenständlichen Verstoßes fernliegend. Da es somit bei dem Fahrverbot von einem Monat sein Bewenden haben muss, ist im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 3 OWiG vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zur Erzielung einer nachhaltig erzieherischen Wirkung auf den einschlägig vorbelasteten Betroffenen die Verhängung der Höchstgeldbuße in Höhe von 1000 € erforderlich. Zudem liegt hier durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 83 km/h – mithin über 100 % – ein besonders grober Verstoß vor, welcher für sich bereits die Ausschöpfung des Bußgeldrahmens ausreichend rechtfertigt und im Übrigen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung indiziert hätte…..“

Wie gesagt: Klassiker. So ganz häufig trifft man den Fehler zwar nicht an, aber einmal im Jahr nimmt irgendein „Experte“ beim AG dieses Fettnäpfchen mit.

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