Und die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, betrifft noch einmal den Diesel/VW-Abgasskandal. Das OLG Hamburg hat im OLG Hamburg, Beschl. v. 13.01.2020 – 15 U 190/19 – noch einmal zum Abzug von Nutzungsvorteilen beim deliktischen Schadensersatz Stellung genommen. Wenn ich es richtig sehe – Zivilrecht ist nicht mehr unbedingt – meine Domäne 🙂 , liegt das OLG zwar grundsätzlich auf der Linie anderer OLG, wenn es dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin gegen VW als Hersteller des betroffenen Motors auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung aus §§ 826, 31 BGB habe. Die Klägerin muss sich zwar nach der Entscheidung auch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, allerdings nur für die Zeit der vorbehaltlosen Nutzung des Fahrzeugs, d.h. heißt also nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie VW zur „Rückabwicklung“ des Kaufvertrags aufgefordert hat. Alles andere würde VW unbillig entlasten.
Ich beschränke mich hier dann auf den Leitsatz der Entscheidung:
Für den Fall, dass der Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller dem Fahrzeugkäufer aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Schadensersatz schuldet, kann ein Abzug von Nutzungsvorteilen (gefahrene Kilometer) im Wege der Vorteilsausgleichung aus Gründen der Billigkeit nur bis zu dem Zeitpunkt angezeigt sein, zu dem der Fahrzeugkäufer den Hersteller erstmals zur „Rückabwicklung“ des Fahrzeugkaufs aufgefordert hat.
Nach dem gestern geschlossenen Vergleich dürften sich diese Fragen (wahrscheinlich) kurz über lang erledigen.
Da hat das OLG m.E. richtig entschieden, denn die Taktik von VW war es bis dato, den Prozess so lange in die Länge zu ziehen, bis jeder Zahlungsanspruch der Kläger durch die Anrechnung der Nutzungsvorteile aufgebraucht war.
Leider hat sich der BGH dieser stringenten Lösung nicht angeschlossen. Die Verzögerungstaktik der Hersteller geht somit weiterhin auf.