Und die dritte AG-Entscheidungen kommt vom AG Reutlingen. Das hat den ausländischen Angeklagten im AG Reutlingen, Urt. v. 01.08.2019 – 5 Cs 28 Js 5557/19 – in einem Verfahren wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass freigesprochen.
In dem Verfahren wurde dem aus Gambia stammenden Angeklagten vorgeworfen, sich des unerlaubten Aufenthaltes ohne Pass nach §§ 3 Abs. 1, 48 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG schuldig gemacht zu haben.
Von dem Vorwurf hat das AG den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Urteilsgründe sind länger, daher stelle ich sie hier nicht komplett ein. Das Lesen lohnt sich aber m.E., weil die angesprochenen ausländerrechtlichen Fragen sicherlich kein Einzelfall sind.
Hier nur so viel: Das AG geht von einem unzureichenden Strafbefehlsantrag aus. Dazu:
„Zumindest hieran gemessen erweist sich der Strafbefehlsantrag – zur Zeit der Hauptverhandlung – wegen fehlender tatkonkretisierender Angaben als ungenügend, zumal ein „echtes“ Unterlassen vorgeworfen wird, gar in Ausprägung eines Dauerdeliktes, hier nach §§ 3, 48, 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine (strafbare) Unterlassung bedeutet nicht „Nichtstun“, sondern „etwas Bestimmtes nicht tun“. Schon der Umstand, dass eine Unterlassung sanktioniert wird, verlangt eine besondere Konkretisierung, zumal die für sich genommen bereits wenig spezifisch beschriebene Tathandlung (oder richtig: Tatunterlassung), beinhaltend die eigentliche Pflicht und deren (verwaltungsrechtlichen) Ursprung, hier weder durch konkrete Angaben zur Handlungsaufforderung (Welche? Wann? Was? Wie?) noch eine näher bestimmte erfüllbare Handlungsfähigkeit zeitlich individualisiert. Gerade weil es sich im Kern um ein Unterlassungsdelikt handelt, reicht die bloße Benennung eines Zeitraumes nicht (hierzu: Renner, AusländerR, 9. Aufl., § 95 Rn. 13; LG Dresden, NStZ-RR 1996, 208).
Der Antrag beschränkt sich insoweit auf eine formelhafte und weitgehend gehaltlose Mitteilung eines diffusen ausländerrechtlichen Grundsachverhaltes. Auch die gebotene Gesamtschau von Anklagesatz und sonstigem Inhalt des Strafbefehlsantrags (oder sogar der vorgelegten Akten) ermöglicht vorliegend keine genaue Tatkonkretisierung, wobei überdies zu besorgen ist, dass die Anklage allgemeine ausweisrechtliche Pflichten des Ausländers mit (zu konkretisierenden, vollziehbaren oder anfechtbaren) Mitwirkungspflichten oder Verfügungen in einem Verwaltungsverfahren vermengt, wobei der Umstand, dass eine Strafbarkeit streng(!) verwaltungsakzessorisch begründet ist, im Anklagesatz gänzlich ohne Erwähnung geblieben ist. Gegenstand einer möglicherweise strafbaren Unterlassung ist im Kern der Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG oder § 48 II AufenthG, die im Antrag unerwähnt ist, mithin aber sehr viele denkbare oder in der Verwaltungspraxis üblicherweise geforderte Real- oder Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätsdokumentes oder zur Verlängerung von dessen Gültigkeit erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können. Pflichten sind dabei als bloße Mitwirkungshandlungen und Vorbereitungshandlungen ausgestaltet oder auch als Verwaltungsakt. Die Verpflichtung des Ausländers, an der Beschaffung eines Identitätsdokumentes mitzuwirken, beinhaltet beispielsweise auch, was aus Gründen der Informations- und Begrenzungsfunktion auszuführen sein dürfte, sich hierzu der Mithilfe Dritter, insbesondere Angehöriger, zu bedienen. Nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und das Ausfüllen und eigenhändige Unterzeichnen eines Antragsformulars, sondern auch die persönliche Vorspräche bei der konsularischen Auslandsvertretung des Heimatstaates könnten unterlassen worden sein. Hinzu kommt die denkbare Verpflichtung, dem behördlichen Verlangen nach Abgabe der erforderlichen Erklärungen oder Urkunden nachzukommen, damit die Heimatbehörden unmittelbar an die zuständige Behörde den Pass oder Passersatz übersenden können. Nicht geklärt werden konnte beispielsweise, ob die Anklage auf die – wohl nicht selbstständig anfechtbare und deswegen verwaltungsrechtlich nicht vollziehbare – Aufforderung des Landratsamtes abstellen mochte oder auf die vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums.“
Und: „Schön“ auch die Passage:
„4. Soweit die Staatsanwaltschaft offenbar auf Grundlage eines „allgemeinen“ Erfahrungssatzes davon ausgeht, der Erhalt eines fremdsprachigen Schreibens bemüßige einen jeden hier lebenden Ausländer, dieses sich zwangsläufig in seine Sprache übersetzen zu lassen, trägt diese Annahme in ihrer Allgemeinheit oder als (unbewiesene) Hilfstatsache einen Schuldspruch oder die innere Tatseite nicht.
Einen entsprechenden Erfahrungssatz gibt es nicht.
Nicht ohne Grund unterscheidet die Rechtsordnung an vielen Stellen zwischen einer (nachzuweisenden) Kenntnisnahme oder der Möglichkeit der Kenntnisnahme. Auch ist allgemein bekannt, das amtliche und behördliche Schreiben häufig nicht, aus welchen Gründen auch immer, zur Kenntnis genommen werden wollen oder werden.
Dem Angeklagten nicht vorzuhalten ist, er habe im Sinne einer Zugangsverweigerung die Augen vor dem Inhalt, also einer Passpflicht verschlossen, diese aber aus den Umständen der Übergabe der Schreiben erschlossen. Die Kontakte des Angeklagten mit den Deutschen Behörden waren mannigfaltig und häufig, wobei er es, insoweit nicht abschließend, mit Behörden zur Daseinsvorsorge, dem Bundesamt für Migration, dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium zu tun hatte. Weder ist im Allgemeinen, noch vorliegend ist sicher, dass ein schrift- und sprachunkundiger Ausländer oder der Angeklagte, der bei seinem Aufenthalt hier, was allgemein bekannt ist, mit einer Vielzahl von Papieren, Merkblättern und Dokumenten versorgt ist, deren Bedeutung, gar deren Inhalt verstand oder überhaupt für wichtig erachtet hat oder wenigstens für wichtig erachten musste.
Es vermag der Richter kein allgemeines Denkgesetz zu erkennen, wonach zu Lasten eines Angeklagten ein (regelmäßig sicher) wahrscheinliches, vernünftiges, anzuratendes oder rechtstreues Verhalten angenommen werden darf. Nicht wie sich der Angeklagte hätte verhalten können ist entscheidend, sondern wie er sich erwiesenermaßen verhalten hat. Im Übrigen ist immer auszugehen von der für den Angeklagten günstigen Möglichkeit, nämlich jener, dass der Angeklagte den Inhalt und die Bedeutung der Aufforderung schlicht nicht verstanden hat.“
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