Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, oder: Lachen oder weinen?

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Heute am Gebührenfreitag stelle ich zunächst den LG Halle, Beschl. v. 18.12.2019 – 3 Qs 117/19 – vor. Den hat mir der Kollege C. Schneider aus Dresden geschickt.

Das LG entscheidet mal wieder über die Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, und zwar wie folgt:

„Bei den angesetzten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen selbst. Hierzu zählen vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, ist die Bestimmung durch den Rechtsanwalt jedoch unverbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl.§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20% oder mehr über der angemessenen Höhe liegt.

Um zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Rechtsprechung in den „Normalfällen“, in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 24.11. 2011,1 Ws 113 -114/10, Rn. 15, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. 02. 2010,111-1 Ws 700/09, 1 Ws 700/09, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 09. 2007, 1 Ws 191/07, Rn. 24; jeweils zitiert nach juris). Maßgeblich für die Frage, ob eine Gebühr oberhalb oder unterhalb der Mittelgebühr gerechtfertigt ist, ist die Bewertung und Gewichtung der vorgenannten Kriterien nach § 14 RVG. Die Ober- und Untergrenzen stellen dabei lediglich Richtwerte dar, sodass sich eine schematische Bewertung verbietet.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr Nr. 5103 und Nr. 5109 VV RVG jeweils ein Ansatz deutlich unterhalb der Mittelgebühr angemessen.

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind hier als unterdurchschnittlich anzusehen.

Die Kammer hat berücksichtigt, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden. Berücksichtigt man, dass der Gebührenrahmen alle Arten von Ordnungswidrigkeiten, also auch solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind, erfasst, ist der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hier als unterdurchschnittlich anzusehen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 21. 03. 2012 – Az.: 15 Qs 12/12, Rn. 6; LG Duisburg, Beschluss vom 15. 05. 2014 – 69 Qs 10/14 Rn. 3; LG Hannover, Beschluss vom 03. 02. 2014 —48 Qs 79/13 —, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris).

Neben dem Einarbeitungsaufwand bedurfte es keiner tiefergehenden Sachaufklärung, da es hier lediglich um die Frage der Verfolgungsverjährung ging, die kurz vor der Hauptverhandlung geltend gemacht worden war; schwierigere tatsächliche oder rechtliche Fragen stellten sich nicht. Die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine häufig vorkommende Ordnungswidrigkeit. Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist als unterdurchschnittlich einzuordnen.

Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffene ist als unterdurchschnittlich zu werten: Der Verfahrensgegenstand war eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer geringen Geldbuße in Höhe von 120,00 € und einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet werden sollte. Ein Fahrverbot drohte nicht. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Grundgebühr, mit der die Verteidigertätigkeit für die Ersteinarbeitung sowie die Beschaffung der Erstinformation vergütet wird, gilt für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen unabhängig von der Höhe der Geldbuße und der Art der Ordnungswidrigkeit. Der vorgegebene Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr gilt für Geldbußen zwischen 60,00 EUR und 5.000,00 EUR, sodass sich die angedrohte Geldbuße auch nur im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegte.

Die Kammer hält vor diesem Hintergrund für eine Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG in Höhe von 70 € und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe von 110 € für angemessen. Für die Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG schließt sich die Kammer dem Amtsgericht Merseburg an und sieht im vorliegenden Fall eine Gebühr in Höhe von 120,00 € als angemessen an, da der Verteidiger sich vertieft mit der Frage der Verfolgungsverjährung auseinandersetzen musste.

Allein die Behauptung, dass die Betroffene als Akademikerin ein überdurchschnittliches Einkommen erhält, verfängt darüber hinaus nicht, da keine konkreten Angaben zur Einkommenshöhe gemacht wurden.

Da die geltend gemachte Höhe der Grundgebühr und der Verfahrensgebühren die angemessene Gebühr jeweils um mehr als 20 % übersteigen, ist die Gebührenbestimmung durch den Verteidiger insoweit jeweils unbillig und damit unverbindlich, so dass jeweils die angemessene Gebühr anzusetzen ist.2

Ich habe mir die Frage gestellt: Lachen oder weinen? Und ich habe mich für das Lachen entschieden. Und zwar u.a. wegen der Anhebung der Grundgebühr bzw. Verfahrensgebühr um jeweils 10 EUR. Man fragt sich, was das soll? Oder. Warum sind 70 EUR bzw. 110 EUR angemessener als die vom AG (zu niedrig) angesetzten 60 EUR oder 100 EUR. Das kann man nicht begründen. Und das LG hat es dann auch lieber erst gar nicht versucht.

Der einzige Lichtblick in der Entscheidung: Das LG macht den Blödsinn betreffend der Nr. 5115 VV RVG nicht mit, wenn die teilweise auch als Rahmengebühr angesehen wird:

„Die Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG (Mitwirkungsgebühr) war von dem Amtsgericht Merseburg jedoch zu gering angesetzt, da nach Nr. 5115 Abs. 3 S. 2 VV RVG sich bei einem Wahlanwalt die Gebühr nach der Rahmenmitte bestimmt. Es handelt sich um eine versteckte Festgebühr (Kroiß in: Mayer/Kroiß, aaO, RVG Nrn. 5100-5200 W, Rn. 16). Der Gebührenrahmen ist hier von 30,00 € bis 290,00 € vorgegeben, so dass eine Mittelgebühr in Höhe von 160,00 €, wie beantragt, anzusetzen war.“

Na ja, zumindest etwas. An dem Rest müssen wir noch arbeiten.

2 Gedanken zu „Bemessung der Gebühren im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, oder: Lachen oder weinen?

  1. RichterImOLGBezirkMuenchen

    Mir fällt außer einer Einwohnermelde-OWi oder Frei pinkeln im Park nichts unkomplizierteres ein, als ein Standartblitzerfall. Insofern ist bei letzteren der Ansatz der Mittelgebühr auch mMn im Stnadartfall überzogen. Das mag anders sein, wenn der Fall speziell gelagert ist, aber nicht bei „23 zu viel außerorts“

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Aus Bayern hatte ich nichts Anderes erwartet. Dort sitzen die Leuchten der Justiz, die aber von Gebührenrecht offenbar keine Ahnung haben. Nun ja, ist ja nicht so schlimm. Man kann nicht alles wissen/können.

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