Und die dritte Entscheidung kommt dann vom LG Münster, und zwar ist es der LG Münster, Beschl. v. 19.12.2019 – 8 Qs-72 Js 8030/19-60/19.
Problematik: Mal wieder nachträgliche Beiordnung und die Frage der Schwere der Tat bei Gesamtstrafnefähigkeit. In beiden Fällen entscheidet das LG m.E. nicht überzeugend:
„Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob auch schon vor dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ein eigenes Antragsrecht des Beschuldigten im Vorverfahren anzunehmen war und – falls ja – ob sich dies aus einer unmittelbaren Anwendung der PKH-Richtlinie oder infolge richtlinienkonformer Auslegung der damals geltenden Vorschriften des nationalen Rechts ergab.
Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung nicht vor.
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers kommt bereits deshalb nicht mehr in Betracht, da das Verfahren infolge der Einstellung gem. § 154 Abs. 1 StPO bereits abgeschlossen ist. Die Einstellung erfolgte im Hinblick auf die bereits rechtskräftige Verurteilung durch das Amtsgericht Coesfeld.
Nach dem Abschluss des Verfahrens besteht kein Bedürfnis für die Führung der Verteidigung mehr. Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist daher unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger rechtzeitig und begründet seine Bestellung beantragt hatte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 28.01.2011, 2 Ws 74/11). Denn wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, steht bei den SS 140 ff. StPO nur die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung jm Vordergrund und die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten, wohingegen die nachträgliche Bestellung einzig dem verfahrensfremden Zweck dienen würde, dem Verteidiger für einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen (vgl. auch OLG Köln, a.a.O., OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2008, 4 Ws 181/08).
Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (so LG Itzehoe, a.a.O. m.w.N.), schließt sich die Kammer dem nicht an. Unter Berücksichtigung des vorbenannten Zwecks der Vorschriften der SS 140 ff. StPO ist eine solche Durchbrechung nicht angezeigt (vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2000, 1 Ws 206/00).
Bereits vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass vorliegend auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO für die Bestellung eines Pflichtverteidigers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorliegen. § 140 Abs. 2 StPO a.F. bestimmte insoweit, dass der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen ‚Verteidiger bestellt, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. § 140 Abs. 2 StPO n.F. benennt als weiteren Fall der notwendigen Verteidigung nunmehr zudem ausdrücklich die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge. Dass sich aufgrund dieser ein Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergeben kann, war auch unter Geltung des § 140 Abs. 2 StPO a.F. bereits anerkannt. Insoweit ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, dass eine Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers gibt. Weiter ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen; dass diese Grenze auch gilt, wenn sie nur wegen einer erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird (vgl. MeyerG0ßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 140 Rn. 23 m.w.N.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um starre Grenzen handelt. § 140 StPO soll nach seinem Sinn und Zweck als Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips eine faire Verfahrensführung und eine effektivere Verteidigung des Beschuldigten gewährleisten. Die Frage, ob ein Verteidiger beizuordnen ist, kann daher nicht losgelöst von allen in Betracht zu ziehenden Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Insbesondere wird ein geringfügiges Delikt nicht allein deshalb zur schweren Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO a.F. bzw. rechtfertigt die Rechtsfolgenerwartung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil die Strafe in eine Gesamtstrafenbildung von mehr als einem Jahr einzubeziehen ist (vgl. zu Vorstehendem LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 22.02.2011, 5/11 Qs 4/11 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.03.2012, 2 WS 37/12).
Es bedarf folglich einer Prüfung im Einzelfall, ob das andere Verfahren und die Erwartung der Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist (OLG Stuttgart, a.a.O.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Dem Beschwerdeführer wurde in dem hiesigen Verfahren lediglich eine im Rahmen einer Auseinandersetzung geäußerte Beleidigung vorgeworfen. Soweit darüber hinaus in dem Anhörungsschreiben der Polizei ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer den Lohn von Herrn pp. vorenthalten und diesem angedroht haben soll, ihn zu verletzen, ergibt sich allein aus diesem Sachverhalt noch kein weiterer konkreter strafrechtlich relevanter Vorwurf. Es war daher naheliegend, dass das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf die gesamtstrafenfähige Verurteilung durch das Amtsgericht Coesfeld eingestellt wird. Aber auch im Falle einer Gesamtstrafenbildung wäre lediglich eine geringfügige, für den Beschwerdeführer nicht wesentlich ins Gewicht fallende Erhöhung der bereits rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zu erwarten gewesen, die das Strafübel nicht erheblich verschärft hätte. Folglich vermag allein die drohende Gesamtstrafenbildung keine notwendige Verteidigung zu begründen.
Anderweitige Gründe, die die Mitwirkung eines Verteidigers gebieten könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.“
M.E. nicht überzeugend. Die erste Frage, die ich mir schon stelle: Warum begibt sich die Strafkammer auf das „gefährliche Eis“ nachträgliche Beiordnung, wenn es darauf gar nicht ankommt, weil man die Voraussetzungen für eine Bestellung verneint. Etwa weil man das Motto der Rechtsprechung „Hauptsache keine Beiordnung“ auch nach neuem Recht fortführen will?
Wenn man aber schon zu der Frage Ausführungen macht, dann sollte man sich aber auch gründlicher mit dem neuen Recht befassen, dazu leider kein Wort. Denn offen bleibt die Frage, wie jetzt/in zukunft in dem Zusammenhang damit umzugehen ist, dass Beiordnungsanträge müssen unverzüglich verbeschieden werden: § 141 Abs. 1 StPO n.F. rechtfertigt ein Zuwarten nicht, sondern verlangt im Gegenteil, dass „unverzüglich“ (!) ein Verteidiger bestellt wird, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Eine über § 140 StPO n.F. hinausgehende, zusätzliche Prüfung, ob die Verteidigung denn „erforderlich“ sei, hat der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen. Stattdessen lässt lediglich die auf Sonderfälle beschränkte Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO n.F. zu, dass eine an sich gebotene Bestellung unterbleibt, und dies auch nur dann, wenn lediglich Registerauszüge eingeholt oder Akten beigezogen werden sollen. Eine allgemeine Regelung, die eine Unterlassung der Beiordnung erlaubt, enthält § 141 StPO n.F. dagegen gerade nicht.
Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 143 StPO n.F., dass eine mögliche Einstellung des Verfahrens der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entgegensteht, regelt diese Vorschrift doch ausdrücklich, dass die Bestellung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder eben mit dessen Einstellung endet. Einen Ausschluss der Beiordnung in Fällen, in denen eine Einstellung in Betracht kommen könnte, hat der Gesetzgeber mithin gerade nicht schaffen wollen. Stattdessen ist mit der Reform beabsichtigt, die Beiordnungszeitpunkte nach vorne zu verlagern. So ist beispielsweise eine Beiordnung bereits dann vorzunehmen, wenn eine Hauptverhandlung vor dem LG zu erwarten ist und nicht mehr erst dann, wenn das Verfahren dort eröffnet wird. Auch die neu geschaffene Eilzuständigkeit der StA für Beiordnungen (§ 142 Abs. 4 StPO n.F.) spricht dafür, dass das unbearbeitete Herumliegen von Beiordnungsanträgen verhindert werden soll.
Überdies regelt § 143 Abs. 2 StPO n.F. lediglich Fälle, in denen eine bereits erfolgte Bestellung aufgehoben werden kann. Von der Pflicht der Staatsanwaltschaft, Beiordnungsanträge weiterzuleiten und des Gerichts, solche Anträge zu verbescheiden, entbindet dagegen auch diese Vorschrift nicht.
Man wird also nach neuem Recht bei rechtzeitig gestellten, aber grundlos nicht verbeschiedenen Beiordnungsanträgen eine nachträgliche Verteidigerbestellung, rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung erst Recht zulassen müssen. Andernfalls unterbliebe jeder Ausgleich für eine ersichtlich verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung, zumal jedenfalls bei völliger Untätigkeit des Gerichts auch nicht auf den mitunter herangezogenen Lösungsansatz der konkludenten Beiordnung zurückgegriffen werden kann. Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich überdies auch daraus, dass ausweislich der Gesetzesbegründung zum neuen Recht eine von der StA im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit vorgenommene Bestellung nicht aufgehoben wird, wenn diese es versäumt, rechtzeitig die erforderliche richterliche Bestätigung ihrer Entscheidung einzuholen. Auch hieraus geht hervor, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine fehlerhafte bzw. unterlassene Fallbearbeitung nicht zulasten des Beschuldigten gehen soll.
So viel zur nachträglichen Beiordnung.
Zu den Voraussetzungen von “ 140 Abs. 2 StPO ist nur so viel anzumerken. Ich kenne die Sätze für Beleidigungen pp. im Münsterland nicht. Aber: ggf. gibt es ja auch dort – in Süddeutschland dürfte es sie geben – Amtsrichter, die bei entsprechender Vorbelastung, auf derartige, zumal ersichtlich rassistisch motivierte Beschimpfungen („Drecks Polacke“) mit mehreren Monaten Freiheitsstrafe reagiert, so dass man die neuerliche Tat nicht lapidar als unwesentlich hätte abtun dürfen.
Insgesamt: Gewogen und zu leicht befunden.
Dass man von den Einstellungsmöglichkeiten, insbesondere 154 StPO möglichst früh und umfangreich Gebrauch machen soll und Gesamtstrafenfähigkeit hierfür gerade KEIN Tatbestandsmerkmal ist…. Hat sich zu meiner StA leider noch nicht rumgesprochen. Das Problem tritt daher hier gar nicht auf – hab ich Glück gehabt. Aber man kann auch einfach zügiger beiordnen. Ist ja nicht so, als gäbe es keinen sehr einfach zu befüllenden Vordruck dafür… Man fragt sich leider zu oft, woran es in der Praxis scheitert.
Vielleicht daran, dass man einfach nicht beiordnen will.
Der Beschluss ist ein Freifahrtschein für die StA. Wenn das das Ergebnis der Änderungen ist… 🙁
Eine vollumfängliche rückwirkende Anwendung der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht in Kraft befindlichen Neuregelung kam doch wohl nicht ernsthaft in Betracht.
Entschieden wird nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Recht… aber man kann auch alles gut heißen…
Im Übrigen: Die Kammer tut so, als ob es die Neuregelung überhaupt nicht gibt. Man setzt sich ja noch nicht mal mit der Frage auseinander, ob man die Neuregelung anwendet und wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht.