In der zweiten Entscheidung des Verfahrens geht es noch einmal um das beim VerfGH Saarland anhängige Verfahren betreffend Rohmessdaten, dass dort mit dem Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17 – seinen Abschluss gefunden hat.
Nun ja, nicht ganz. Denn die Kollegin, die die Verfassungsbeschwerde durchgezogen hat, hatte sich gegen den vom VerfGH Saarland festgesetzten Gegenstandswert von 7.500 EUR gewandt. Damit hatte sie dann aber keinen Erfolg. Der VerfGH hat ihre „Gegenvorstellung“ im VerfGH Saarland, Beschl. v. 19.12.2019 – Lv 7/17 – zurückgewiesen:
„Der von der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers als Gegenvorstellung eingelegte Rechtsbehelf, mit der dieser eine Erhöhung des festgesetzten Gegenstandswerts erstrebt, ist nicht statthaft und damit unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Verfassungsgerichtshof gem. §§ 33 1, 37 II 2 RVG nicht gegeben ist (VerfGH Beschl. v. 27.12.2011 Lv 4/11; RhPfVerfGH, Beschl. v. 14.12.2018 – VGH A 19/18, BeckRS 2018, 33031; SächsVerfGH, Beschl. v. 29.09.2011 – Vf. 94-IV-IO, BeckRS 2011, 142008; Graßhof in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge [Hrsg.], BVerfGG, Losebl., 28. EL April 2008, S 34a Rn. 116; Schenk in Burkiczak/DoIlinger/Schorkopf [Hrsg.], BVerfGG, 2015, S 34 a Rn. 65.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist nach § 33 RVG festzusetzen.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen unter Beachtung der Kriterien des S 14 RVG festzusetzen. Der Mindestwert beträgt 5000 Euro. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (BVerfG Beschl. v. 23.04.2014 – 2 BvR 2500/09, BeckRS 2014, 51220),
Auch die Bezeichnung als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts rechtfertigt keine andere Betrachtung. Vereinzelt wird die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für zulässig gehalten, wenn sich die Festsetzung unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften als grob rechtswidrig erweist (vgl. Graßhoff § 34 a Rn, 116; ablehnend demgegenüber SächsVerfGH, Beschl. v. 29.09.2011 — Vf. 94-IV-IO, BeckRS 2011, 142008; offengelassen von BVerfGE 1371 345 [349] – BeckRS 2014, 59296 = Rn. 18; Beschl. v. vom 04.11.2013 – 1 BvR 1623/11, BeckRS 2013, 59933 Rn. 1 und vom 04.12.2013- 1 BvR 1751/12, BeckRS 2013, 59935 Rn. 1.)
Danach ist der Verfassungsgerichtshof nicht befugt den von ihm festgesetzten Gegenstandswert zu ändern. Eine grobe Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt ersichtlich nicht vor und wird von dem Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht,
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat der Verfassungsgerichtshof sich von den Grundsätzen des § 14 RVG leiten lassen. Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Der Gegenstandswert richtet sich vorrangig nach der Bedeutung, welche der Beschwerdeführer – also der Auftraggeber – der Sache beimisst; denn das Entgelt, das er bereit ist oder jedenfalls bereit sein sollte, seinem Verfahrensbevollmächtigten zu zahlen, richtet sich naturgemäß danach, was ihm selbst die Sache „wert“ ist (vgl. BVerfGE 79, 305 <366 f.>), Hinsichtlich des finanziellen Interesses des Auftraggebers ergibt sich lediglich die Höhe des Bußgeldes als Anhaltspunkt. Diese geringe Höhe kann allerdings nicht allein ausschlaggebend sein. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war eine Erhöhung des Mindestwertes angemessen. Maßstab kann allerdings nicht der Gegenstandswert sein, der üblicherweise vom Bundesverfassungsgericht angenommen wird. Der Verfassungsgerichtshof hat daher in Abwägung des Interesses des Beschwerdeführers und des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit den Gegenstandswert auf 7.500 € bemessen und sieht zu einer Änderung auch inhaltlich keinen Anlass.“
Die Entscheidung bringt – anders als das Urteil vom 05.07.2019 – nichts Neues. Sie fasst aber die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte zu den Rechtsmitteln gegen eine Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zutreffend zusammen. Nicht ganz nachvollziehbar ist, warum der VerfGH nicht von Regelgegenstandswert des BVerfG ausgegangen ist, der bei 25.000 EUR liegt (BVerfG RVGreport 2017, 352).