Archiv für den Monat: Dezember 2019

Mein persönlicher Jahresrückblick/Ausblick – es waren die Prinzessinnen, der Umzug und meine Bücher

Auch in diesem Jahr 2019 als letztes Posting des Jahres für meine Freunde/Community/Follower 🙂 denkurzen privaten Jahresrückblick. Den Jahresrückblick der Wochenspiegel 2019 hatten wir ja gestern schon, der Rückblick auf meine 20 Top-Beiträge 2018 kommt dann morgen.

Heute also zunächst privat/persönlich.

An der Spitze stehen unsere beiden Prinzessinnen, wobei die „Große“ ja schon gar nicht mehr so klein ist. Sie kommt im kommenden Jahr schon in die Schule. Und die kleine „Kleine“ ist ja auch schon im Kindergarten. Es macht einfach nach wie vor Spaß, ihnen beim Aufwachsen zusehen zu dürfen und zu erleben, wie sie größer werden und ihre/unsere Welt entdecken.

Privat hatte ich dann in 2019 ein besonderes Ereignis, unser Umzug nach Leer. Nach fast 70 Jahren haben wir Münster verlassen und sind nach Leer gezogen, näher zu den Prinzessinnen. Das war eine gute Entscheidung. Denn man wird nicht jünger, das nächste Lebensjahrzehnt steht vor der Tür 🙂 und so haben wir die Enkelkinder und die Kinder näher bei uns. Die Wege sind einfach kürzer. Und Leer ist eine schöne Stadt.

Beruflich war das ablaufende Jahr ein Jahr mit nur zwei Werken – Gott sei Dank, das war neben dem Umzug zu schaffen, und zwar die „Messungen“ in der 5. Auflage und der „Gerold/Schmidt“ in der 24. Auflage. War mal ein kleineres Programm, was aber nicht schlimm ist/war, denn man wird ja nicht jünger 🙂 und das Programm musste ja neben den Reisen 🙂 und dem Umzug gestemmt werden. Hat aber geklappt.

Im kommenden Jahr wird es etwas mehr. In der 1. Jahreshälfte kommt der RVG-Kommentar neu – immerhin schon in der 6. Auflage -, das Owi-Handbuch – auch in der 6. Auflage – und dann noch das Rechtsmittelhandbuch in der 3. Auflage. Zum Glück mache ich alles nicht allein, sondern mit einer Mannschaft, die das stemmen kann/wird. Daneben sind privat einige Reisen geplant – und und und …..

So, das war er dann der Rückblick 2019 und der kurzen Ausblick auf 2020.

Abschließend – wie jedes Jahr – herzlichen Dank an alle Freunde, Bekannte, Leser, Abonnenten, Follower usw., die mich auch im  Jahr 2019 bei meinen Aktivitäten mit Rat, Tat und Hilfe unterstützt haben. Danke für das Interesse am BOB und an meiner Homepage Burhoff-Online. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Lieferanten von Entscheidungen und Anregungen von und für Beiträge und auch bei allen Kommentatoren, wenn ich auch nicht unbedingt jeden Kommentar „unterschrieben“ hätte. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.

Ich bin – wie in den Vorjahren – wieder bei Fenna 🙂 und bei Leni 🙂 – und ihren Eltern 🙂 . Wir feiern dort, bis sie müde sind und fahren dann nach Leer, um das erste Mal dann dort zu feiern. Und morgen geht es dann nach Borkum 🙂 .

Jahresrückblicksong 2019 – auch in diesem Jahr (noch einmal?) von den “Zwergpisnchern”

Auch in diesem Jahr an Silvester-High-Noon den Jahresrückblicksong der “Zwergpisncher”. Wie immer eine gute Gelegenheit, das alte Jahr zu verabschieden, bevor man dann das neue Jahr begrüßen kann.

Also dann auch in diesem Jahr der Link auf die „Zwergpisncher“ auf You-Tube, die auch in diesem Jahr mit einem „Jahresrückblicksong“ „Frohes Fest 2019“ aufgewartet haben. Und verbunden ist der das Posting natürlich mit allen guten Wünschen für 2019 an alle Leser/Follower/Freunde und Bekannten.

Mal sehen, ob es die 2020 auch noch gibt. Wäre schade, wenn nicht mehr

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zwei Anhörungen, sind das auch zwei Angelegenheiten?

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Am Freitag lautete die letzte Gebührenfrage 2019: Ich habe da mal eine Frage: Zwei Anhörungen, sind das auch zwei Angelegenheiten?. Und auf die gibt es dann heute die letzte Antwort 2019.

Ich hatte den Kollegen in meiner Antwort auf den LG Aachen, Beschl. v. 23.06.2010 – 33 b StVK 453/10, (AGS 2010, 428 m. abl. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 379 = StRR 2011, 39) hingewiesen. Das ist in einer vergleichbaren Konstellation von derselben Angelegenheit ausgegangen und hat die Vergütung nur einmal gewährt. Und ich hatte den Kollegen dazu dann auf einen schon etwas älteren Blogbeitrag zu der Entscheidungen hingewisen, in dem ich dargeleht habe, warum die Auffassung m.E. falsch ist (vgl. hier: Unterbringung in mehreren Verfahren – was mache ich gebührenrechtlich damit?).

Und das tue ich heute hier und schließe die Berichterstattung zu gebührenrechtlichen Problemen/Frage. Ich bedanke mich bei allen Fragestellern des Jahres 2019 für die „Munition“, die sie mir für diesen Teil des Blog geliefert habe. Ich freue mich in 2020 auf /über viele interessante Fragen.

OWi II: Messung durch Private II, oder: Auch die Bayern äußern sich zur Verwertbarkeit nach dem Einsatz Privater

Und die zweite OWi-Entscheidung des Tages, die letzte des Jahres 2019, kommt aus Bayern. Das BayObLG hat sich im BayObLG, Beschl. v. 29.10.2019 – 202 ObOWi 1600/19 – ebenfalls zu den Folgen der kommunalen Verkehrsüberwachung durch Leiharbeitnehmer und sonstige (technische) Unterstützung durch private Dienstleister geäußert.

Das hatte das BayObLG vor einigen Jahren schon getan. Die Rechtsprechung greift es jetzt wieder auf, und zwar mit folgenden amtlichen Leitsätzen:

1. Die Heranziehung privater Dienstleister zur eigenständigen Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ist unzulässig. Macht die Gemeinde von der gesetzlichen Befugnis zur Verkehrsüberwachung Gebrauch, darf sie sich hierbei privater Dienstleister nur bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie ‚Herrin‘ des Verfahrens bleibt, wozu insbesondere die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen, die Kontrolle des Messvorgangs, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel und die Kontrolle über die Ermittlungsdaten gehören sowie die Entscheidung darüber, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist (stRspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 21.03.2005 – 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633).

2. Nimmt die Gemeinde als Verfolgungsbehörde bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen oder deren Auswertung einen privaten Dienstleister in Anspruch, der ihr Personal nach den Bestimmungen des AÜG überlässt, und ist dieses Personal – unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der Entleihfirma – hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt, so ist das Handeln des überlassenen Mess- bzw. Auswertepersonals unmittelbar der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen (stRspr., u.a. Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 21.03.2005 – 2 ObOWi 700/04 = DAR 2005, 633 und 17.02.1999 – 2 ObOWi 751/98 = NZV 1999, 258 = BayObLGSt 1999, 38 = VD 1999, 133 = NJW 1999, 2200 = DAR 1999, 321 = BayVBl 1999, 444 = VRS 97 [1999], 62 = DÖV 1999, 829 = VerkMitt 1999, Nr 84). Im Rahmen der Auswertung von Messdaten durch Leiharbeitnehmer ist eine hinreichende Kontrolle der Gemeinde über die (digitalen) Ermittlungsdaten grundsätzlich nur dann hinreichend gewährleistet, wenn sich die Messdatensätze auf einem ausschließlich der Gemeinde oder dem von ihr mit der Auswertung betrauten Leiharbeitnehmer zugänglichen Speichermedium befinden.

3. Auch sonst darf sich die Gemeinde der (technischen) Hilfe eines privaten Dienstleisters bedienen, wenn diese nicht in Bereiche eingreift, die ausschließlich hoheitliches Handeln erfordern und sichergestellt ist, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel sowohl bei der Messung selbst als auch bei der Auswertung bei ihr verbleibt.

Die Gemeinde bleibt jedenfalls dann ,Herrin‘ des Verfahrens, wenn sich die Tätigkeit des Dienstleisters auf die Aufbereitung der Daten einer Messreihe (etwa durch Vergrößerung bzw. Aufhellung von Bildern oder sonstige rein qualitative Bildbearbeitungen) beschränkt und die Resultate anschließend durch die Gemeinde selbst oder das an sie entliehene Auswertepersonal einer Kontrolle auf Vollständigkeit, Authentizität und Integrität sowie Verwertbarkeit unterzogen werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestimmungen des Datenschutzes durch den privaten Dienstleister strikt eingehalten werden und dieser nach der Rückübertragung keinen Zugriff mehr auf die Daten hat. Dies schließt eine Vorselektion der Daten, etwa durch Vorenthaltung wegen mangelnder Beweiseignung, seitens des privaten Dienstleisters aus (u.a. Anschluss an OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.04.2017 – 2 Ss OWi 295/17 = NStZ-RR 2017, 188 = DAR 2017, 386 = NStZ 2017, 588 = ZD 2017, 577 und 28.04.2016 – 2 Ss OWi 190/16 = NStZ-RR 2016, 322 = NJW 2016, 3318 = DAR 2017, 45; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.08.2016 – 4 Ss 577/16 = VerkMitt 2016, Nr 56 = Justiz 2016, 453 = DV 2016, 296 und OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.05.2017 – Ss Bs 8/17 = NStZ 2018, 480 = ZD 2019, 82).“

Wer noch Zeit und Lust hat, kann den Volltext dann ja noch vor dem Jahresende lesen 🙂 .

OWi I: Einsatz Privater bei Messungen I, oder: „Untermauerung und Festigung unserer Rechtsprechung ….“

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Am letzten Arbeitstag des Jahres – nun ja, nicht bei allen, aber der ein oder andere wird heute vielleicht doch noch ein wenig arbeiten – dann noch einmal zwei OWi-Entscheidungen.

Die beiden Entscheidungen passen ganz gut zusammen, denn in beiden Beschlüssen geht es um die Zulässigkeit der Beteiligung Privater an Messungen bzw. dem Messverfahren pp. und zur Frage, ob und wie weit eine Messung, an der ein Privater beteiligt war, im Bußgeldverfahren verwertbar ist.

Dazu hat zunächst noch einmal das OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 6.11.2019 – 2 Ss OWi 942/19 – Stellung genommen. Das OLG Frankfurt am Main hat sich ja schon häufiger zu diesen Fragen geäußert.

Hier ging es um eine Geschwindigkeitsmessung. Der Betroffene soll am 30.08.2018 um 10.35 Uhr in A mit 56 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren sein. Die Messung erfolgte durch den Zeugen1 mittels des geeichten Gerätes Leivtec XV3.

Zum Tatzeitpunkt war die Geschwindigkeitsüberwachung der Gemeinde C, die mit der Gemeinde A einen gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk bildet, so organisiert, dass die Ortspolizeibehörde für die jeweiligen Messungen das Messgerät bei einer Privatfirma mietete. Der Zeuge1, der die Messung durchgeführt hat, war zum Tatzeitpunkt Angestellter bei der X GmbH. Zwischen der X GmbH und der Gemeinde C, die für den gemeinsamen Ordnungsbezirk die Verkehrsüberwachung durchführt, wurde am 23.3.2017 ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag für den Zeitraum vom 1.4.2017 bis 15.12.2017 zum Zwecke der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ zum Stundenverrechnungssatz von 23,12 € geschlossen. Mit Datum vom 20.12.2017 wurde dieser Vertrag für den Zeitraum 01.01.2018 bis 28.09.2018 abgeändert und die Tätigkeit als „Hilfspolizist“ für die „Unterstützung bei der Durchführung von Verkehrskontrollen, Aufbereitung“ beschrieben. Der Stundensatz betrug 23,58 €, und es erfolgte ein Hinweis auf den TVÖD.

Nach den weiteren Feststellungen des AG war der Zeuge1 im Tatzeitraum als „Ordnungspolizeibeamter“ für die Gemeinden C sowie für zwei weitere Gemeinden (D und B) durch den Landrat des E-Kreises bestellt worden. Die Bestellungsurkunde ist dem Zeugen1. durch seinen Arbeitgeber, die X GmbH, ausgehändigt worden.

Nach Ansicht des AG hat die Ortspolizeibehörde die Verkehrsüberwachung gesetzeswidrig durch private Dienstleister durchführen lassen. Deshalb hat das Amtsgericht mit einer umfangreichen Begründung unter Berücksichtigung der sog. „Lauterbach-Entscheidung“ des OLG Frankfurt am Main v. 26.04.2017 (2 Ss-Owi 295/17, NStZ 2017, 588, 590) eine nachträgliche Rekonstruktion der Beweisführung bei einem mobilen Messgerät abgelehnt und ein generelles Beweisverwertungsverbot angenommen und den Betroffenen frei gesprochen.

Dagegen die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die das „zur Untermauerung und Festigung der bestehenden Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26.04.2017 – 2 Ss-OWi 295/17, NStZ 2017, 588, 590, sog. „Lauterbach-Entscheidung“) zur gesetzeswidrigen Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister, hier überlassener Arbeitnehmer einer juristischen Person des Privatrechts, der bei einer örtlichen Ordnungsbehörde im Bereich der Verkehrsüberwachung tätig ist,“ zugelassen hat.

Der OLG- Beschluss hat dann folgende Leitsätze:

1. Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist Kernaufgabe des Staates. Sie dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der am Verkehr teilnehmenden Bürger. Sie ist eine hoheitliche Aufgabe, die unmittelbar aus dem Gewaltmonopol folgt und deswegen bei Verstößen berechtigt, mit Strafen und/oder Bußgeldern zu reagieren. Sie ist ausschließlich Hoheitsträgern, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen, übertragen.

2. In der Folge kann der Staat nicht die Regelungs- und Sanktionsmacht an „private Dienstleister“ abgeben, damit diese für ihn als „Subunternehmer“ ohne Legitimation hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.

3. Zuständig für die kommunale Verkehrsüberwachung ist der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde. In dieser Funktion ist er kein kommunales Selbstverwaltungsorgan, sondern Teil der Polizei und unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht des Innenministeriums unterworfen.

4. Bei der Verkehrsüberwachung des fließenden Verkehrs beim Einsatz technischer Verkehrsüberwachungsanlagen ist die Hinzuziehung und Übertragung von Aufgaben an private Dienstleister bzw. Personen, die nicht in einem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat stehen, ausgeschlossen.

5. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt ausdrücklich nicht die Übertragung hoheitlicher Aufgaben.

Und dann noch einmal <<Werbemodus an >> mit dem Hinweis auf das gerade erschienen Buch: „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr“, 5. Auflage, 2020″. Den Bestelllink findet man hier. <<Werbemodus aus>>.