Pauschgebühr I: Komplexes Wirtschaftsstrafverfahren, oder: Mehrere Pflichtverteidiger

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ stelle ich zunächst zwei Entscheidungen zur Pauschgebühr (§ 51 RVG) vor; hier in Niedersachsen ist kein Feiertag, es kann also . gearbeitet werden.

Ja, zur Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger. Man ist fast gewillt, zu schreiben: Ja, die gibt es noch. Denn, das merkt man deutlich: Die Fälle, in denen Pauschgebühren bewilligt werden, sind stark rückläufig. Das hat sicherlich auch damit zu tun, dass der BGH immer wieder schreibt, die Gebühr könne nur dann bewilligt werden, wenn sich das Verfahren in „exorbitanter Weise“ von anderen Fällen unterscheide. Das ist falsch, stört die OLG aber nicht. Denn damit hat man dann einen Ansatzpunkt, um die Gebühr nicht zu bewilligen.

In dem dem OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2019 – III 1 RVGs 39/19 – zugrunde liegenden Verfahren ging dann aber doch wohl kein Weg an einer Pauschgebühr vorbei. Es hat sich um ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren gehandelt, in dem selbst der Umstand, dass dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet waren, nicht zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Das wird von anderen OLG gern angeführt, das OLG Köln sieht diesen Umstand aber zutreffend anders:

§ 51 Abs. 1 S. 1 RVG sieht die Festsetzung einer Pauschgebühr in Strafsachen für den Fall vor, dass die gesetzlichen Gebühren des gerichtlich bestellten Rechtsanwalts wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit „nicht zumutbar sind“. Die Vorschrift soll verhindern, dass der bestellte oder beigeordnete Verteidiger im Verhältnis zu seiner Vergütung unzumutbar belastet wird, dass ihm ein grundrechtsverletzendes wirtschaftliches Sonderopfer abverlangt wird (Vgl. BVerfG NJW 2007, 1445). Dass dabei im Ergebnis die Vergütung des beigeordneten Anwalts gleichwohl deutlich unter der eines Wahlverteidigers liegt bzw. liegen kann, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2007, 3420). Insbesondere muss eine Pauschvergütung nicht unbedingt kostendeckend sein; sie soll das dem Pflichtverteidiger auferlegte Opfer mildern (OLG Nürnberg, Beschluss vom  10.05.2011 aE — 1 AR 15/11 — zitiert nach Burhoff online, RVG Entscheidungen; SenE v. 11. 07.2014 — 111-1 RVGs 47/14). Mit der Tatbestandsformulierung „nicht zumutbar sind“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bewilligung einer Pauschgebühr die Ausnahme darstellt. Die Bewilligung setzt voraus, dass die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen — in ganz erheblicher Weise abheben muss (vgl. BGH, 3.StR 117/12, Beschluss vom 17.09.2013; BGH, 4 StR 73/10, Beschluss vom 11.02.2014; jeweils: „in exorbitanter Weise“).

Da wesentliche Gesichtspunkte, die noch unter Geltung der BRAGO Anlass zur Gewährung einer Pauschgebühr gegeben haben, nunmehr bereits bei der Bemessung  der gesetzlichen Gebühr nach dem RVG berücksichtigt werden (z.B. Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und an Haftprüfungsterminen, besonders lange Dauer der Hauptverhandlung), ist der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift eingeschränkt (vgl. OLG Köln 2. StrafS B. v. 03.05. 2005 – 2 ARs 87/05 B. v. 06.01.2006 – 2 ARS 231/05 SenE v. 26.04.2007 – 1 ARs 20/07 SenE v. 08.02.2008 – 1 ARs 3/08 -).

2. Auf der Grundlage des Antragsvorbringens und der dem Pflichtverteidiger bekannt gemachten Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse vom 19. August 2019 sowie unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Senats erscheint eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gerechtfertigt, aber auch ausreichend, um eine unzumutbare Belastung des Pflichtverteidigers zu vermeiden. Letztlich hält der Senat den zuerkannten Betrag für angemessen und ausreichend, um ein grundrechtsverletzendes wirtschaftliches Sonderopfer des Antragstellers zu vermeiden, während die von ihm angeregte Höhe im Bereich der doppelten Wahlverteidigerhöchstgebühr deutlich überhöht erscheint.

Es handelte sich insgesamt um ein überdurchschnittlich umfangreiches und komplexes Wirtschaftsstrafverfahren mit Auslandsbezug, bei dem sich der Mandant zudem in Auslieferungshaft befunden hatte. Ins Gewicht fiel vorliegend daher insbesondere ein deutlich erhöhter Aufwand im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie der Hauptverhandlungstermine unter erforderlicher Hinzuziehung eines Dolmetschers. Ausweislich der mündlich eingeholten Stellungnahme des Pflichtverteidigers wurde der Mandant zudem wiederholt im gesicherten Zuführbereich des Landgerichts Köln unter Hinzuziehung eines Dolmetschers ergänzend zeitintensiv beraten.

Eingeflossen ist in angemessenem Umfang der von dem Vertreter der Landeskasse aufgeworfene Gesichtspunkt der Kompensation. Was den Umstand anbetrifft, dass der Angeklagte von zwei Pflichtverteidigern vertreten worden ist, ist anzumerken, dass eine ordnungsgemäße Verteidigung im Grundsatz von jedem Pflichtverteidiger das gleiche Maß an Aufwand und Sorgfalt, insbesondere im Stadium der Vorbereitung, verlangt. Gewisse Synergieeffekte sind gleichwohl nicht von der Hand zu weisen.“

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