Ich eröffne den Tag dann mit dem BGH, Beschl. v. 23.05.2019 – 1 StR 127/19, also schon etwas älter. Passt aber ganz gut heute, da alle Entscheidungen, die ich vorstelle, schon etwas länger in meinem Blogordner hängen.
Der Beschluss ist in einem Steuerstrafverfahren ergangen. Die Angeklagte hatte in mehreren Fällen von polnischen Lieferanten im Zeitraum Dezember 2016 bis April 2018 aus Drittländern stammende, unversteuerte und unverzollte Zigaretten bezogen, die sie nach Erhalt ohne Erklärung gegenüber der zuständigen Zollbehörde im Straßenverkauf gewinnbringend weiterveräußerte. Das LG Neuruppin verurteilte die Angeklagte insofern u.a. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gem. § 374 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AO in mehreren Fällen aber auch tatmehrheitlich dazu stehend wegen Hinterziehung von Tabaksteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 3 TabStG) in mehreren Fällen.
Das geht nicht sagt der BGH: Denn der derjenige, der sich beim Kauf von unversteuerten Zigaretten der Steuerhehlerei nach § 374 AO schuldig gemacht hat, kann unter Berücksichtigung des Nemo-Tenetur-Grundsatzes nicht zusätzlich hinsichtlich dieser Tabakwaren wegen Hinterziehung von Tabaksteuer gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 3 TabStG belangt werden. „Nemo tenetur“ lässt grüßen… 🙂
Und für den jeweiligen Angeklagten auch von erheblicher Bedeutung: Mangels einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 3 TabStG kommt insoweit dann auch keine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 73c StGB in Betracht.
Rest dann bitte im Volltext selbst lesen.
Nemo tenetur? Nicht Ne bis in idem?
Bitte Beschluss lesen….
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