Und die dritte „Einziehungsentscheidung“ kommt dann auch vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 18.06.2019 – 5 StR 20/19. Es handelt sich um einen Anfragebeschluss betreffend eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit der Einziehung, und zwar die Frage der Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Einziehung (§ 265 StPO).
Verurteilt worden ist der Angeklagate wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe. Daneben hat das LG die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.300 € angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich dessen mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision. Und die führt zu dem o.a. (Anfrage)Beschluss des BGH:
„2. Der Senat möchte die Revision – dem Beschlussantrag des Generalbundesanwalts im Ergebnis folgend – verwerfen. Während er die Sachrüge – aus denselben Gründen des Beschlusses betreffend die Revision des Angeklagten He. (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 – 5 StR 20/19) – und die weitere Verfahrensrüge für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erachtet, kann er über die auf Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge wegen eines weder in der Anklageschrift noch innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung erteilten rechtlichen Hinweises auf eine in Betracht kommende Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht ohne Anfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG entscheiden.
Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
a) Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten H. in ihrer Anklageschrift vom 25. Juni 2014 unter anderem zur Last, im Zusammenhang mit der Veräußerung der beiden Grundstücke an die G. seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Als Gegenleistung hierfür seien über seinen Stiefsohn, C. , der ihm als Strohmann eine Einflussnahme auf die Gesellschaft sichern sollte, nach der ersten Ausschüttung an die Gesellschafter am 15. März 2012 Überweisungen auf das Konto seiner Ehefrau vorgenommen worden. Diese transferierte ihrerseits am 18. Juni 2012 47.000 Euro auf das Firmenkonto des Angeklagten H. . Am 11. Januar 2013 seien von dem Stiefsohn weitere 140.000 Euro auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten H. transferiert worden.
b) Dieser Sachverhalt ist weder in der vom Landgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, noch im Eröffnungsbeschluss, als Grundlage für eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB gekennzeichnet gewesen. Einen entsprechenden rechtlichen Hinweis, dass „eine Vermögensabschöpfung im Raum stehe“ erteilte die Vorsitzende in Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO lediglich im Hinblick auf den Mitangeklagten He. , da mit dessen Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung eine Erörterung nach §§ 202a, 212 StPO stattfand.“
Und die Entscheidung hat folgenden Leitsatz:
„1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der nach den §§ 73, 73c StGB obligatorischen Einziehung, die an bereits in der Anklageschrift enthaltene tatsächliche Umstände anknüpft, sehen weder § 265 Abs. 1 StPO, noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO vor.
2. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.“
Allmählich verliert man bei den vielen Anfragebeschlüssen der letzten Zeit mal wieder den Überblick 🙂 .
Pingback: StPO III: Rechtlicher Hinweis bei der Einziehung?, oder: Fragen wir doch mal den Großen Senat für Strafsachen | Burhoff online Blog