Und nach dem OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19.09.2019 – 2 Ss-OWi 530/18 (vgl.dazu: Die Verfahrensverzögerung als “zinsfreie Stundung seines Bußgeldes”, oder: Unfassbares OLG Frankfurt) dann eine weitere OLG-Entscheidung, mit der ich nicht so richtig klar komme. Vielleicht kann mir ja jemand helfen, den OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.08.2019 – (2 B) Ss-OWi 175/19 – zu verstehen.
Es geht um die Frage des Vorsatzes bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Das AG Cottbus hatte festgestellt, dass der Betroffene mit seinem PKW in C. die dort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 36 km/h überschritten hatte und hat wegen Vorsatzes verurteilt. Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die hat Erfolg. Das OLG hat nur wegen eines fahrlässigen Verstoßes verurteilt und führt zur Begründung aus:
„1. Die Urteilsgründe tragen nicht die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes des Betroffenen.
Das Amtsgericht hat die vorsätzliche Begehungsweise allein damit begründet, der Unterschied zwischen „30 und 66 km/h“ sei „weder optisch noch haptisch zu übersehen“. Dies gelte auch für die gut erkennbare Beschilderung (UA S. 6).
Richtig ist, dass im Grundsatz ein vorsätzlicher Verstoß umso näher liegt, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. So wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1999, Az.: 2 Ss 4/99, zitiert nach juris), bzw. wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2006, Az.: 1 Ss 25/06; OLG Celle, Beschluss vom 9. August 2011, Az.: 322 SsBs 245/11, beide zitiert nach juris).
Hier hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten. Bei diesem Ausmaß der Überschreitung kann nicht allein aus diesem auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Es hätte dazu vielmehr weiterer Indizien bedurft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2007, Az.: 2 Ss (OWi) 153 B/07; Beschluss vom 17. Juni 2014, Az.: (2B) 53 Ss-OWi 230/14 (111/14) m.w.N.); OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az.: 322 SsRs 280/13, zitiert nach juris). Dazu enthält die angefochtene Entscheidung indes keinerlei tragfähige Feststellungen.“
Also was denn nun? „30 km/h“, wofür spricht, dass ein Verstoß „in C.“ festgestellt worden ist und das AG mit einem „Unterschied zwischen „30 und 66 km/h“ zitiert worden. Oder doch die 1oo km/h, die das OLG zweimal anführt? Dann wäre die Entscheidung im Zweifel zutreffend, sonst nicht. Allerdings wird das den Betroffenen wenig interessieren, da ja zumindest die Geldbuße reduziert worden ist.