Heute am Gebührenfreitag dann zunächst eine Entscheidung des AG Passau. Zwar nur ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der AG Passau, Beschl. v. 13.08.2019 – 5 Ds 25 Js 1540/17 jug. – ist aber insofern interessant, weil der Rechtspflger „Rückgrat gezeigt“ und trotz der Einwände des Bezirksrevisors die vom Kollegen beantragten Gebühren festgesetzt hat.
Der Kollege Wamser aus Passau, der mir den Beschluss geschicht hat, teilt zum Sachverhalt – der ergibt sich nicht so umfassend aus dem Beschluss – mit:
Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage zum Jugendrichter wegen gefährlicher Körperverletzung erhoben, der Kollege wurde nach Zustellung der Anklage mandatiert, die Akteneinsicht bestätigte die Version des Mandanten, dass er eigentlich der Zeuge war und nicht der Täter. Das wurde im Zwischenverfahren so mitgeteilt, dann passierte erst einmal nichts mehr. Eine spätere erneute Akteneinsicht ergab, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage nach Beratung durch das Gericht zurückgenommen und das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, worüber niemand eine Mitteilung erhielt.
Der Kollege hat dann Antrag gemäß § 467a Abs. 1 StPO, sodann Kostenfestsetzungsantrag mit den jeweiligen Mittelgebühren gestellt. Im Kostenfestsettzungsverfahren wurde dann vom Bezirksrevisor u.a. eingewandt, dass die geltend gemachte Nr. 4104 VV RVG überhaupt nicht angefallen wäre, weil unmittelbar nach Rücknahme der Anklage eingestellt wurde. Der Rechtspfleger hat diese nun, was zutreffend ist, festgesetzt:
„Auch die infrage gestellte Gebühr Nr. 4104 VV RVG, mit ihr folglich auch die Aufwandspauschale Nr. 7002 VV RVG, ist entstanden.
Zwar wurde die Anklage zurückgenommen und das Ermittlungsverfahren damit auch eingestellt, sodass in der Zeit zwischen Rücknahme und Einstellung keine Tätigkeit des Verteidigers entwickelt werden konnte, die das Entstehen der Gebühr auslösen würde, aber auch Tätigkeiten nach der Einstellung sind dazu geeignet, die betreffende Gebühr entstehen zu lassen, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 7 zu Nr. 4104 VV RVG. Hier war das mit der Vornahme einer Akteneinsicht und der dann folgenden Beantragung einer entsprechenden Kostengrundentscheidung jedenfalls gegeben.“