StPO III: Nochmals Verfahrensrüge, oder: Es muss alles vorgetragen werden

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Und als dritte StPO-Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 07.05.2019 – 4 StR 402/18, der sich noch einmal zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge verhält.

„Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (A. III. des Schriftsatzes vom 23. Juni 2018) gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist nicht zulässig erhoben, weil der Revisionsführer die in dem beanstandeten Ablehnungsbeschluss in Bezug genommenen Aktenteile (ein polizeilicher Vermerk und verschiedene Listen) nicht vorlegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen wäre die Rüge als Beweisantragsrüge auch unbegründet, weil der Beweisantrag keine hinreichend bestimmte Tatsachenbehauptung enthielt und der Ablehnungsbeschluss rechtsfehlerfrei ergangen ist. Soweit der Revisionsführer geltend macht, das Landgericht habe auch seinen am selben Tag gestellten Antrag auf Einholung eines „forensischen IT-Sachverständigengutachtens“ rechtsfehlerhaft abgelehnt (A. IV. des Schriftsatzes vom 23. Juni 2018) entspricht sein Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO, da der Antragsschriftsatz nur auszugsweise vorgelegt wird und im Ablehnungsbeschluss erörterte Teile des Antrags (Ziffer 3) nicht mitgeteilt werden. Die Rüge wäre aber auch unbegründet, weil die Strafkammer den Antrag ohne Rechtsfehler abgelehnt hat.“

Fazit: Es muss alles vorgetragen werden, was mit der jeweiligen Ablehnung eines (Beweis)Antrages zu tun hat. Aber das sollte man Verteidiger eigentlich wissen….

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