BGH II: Einziehung, oder: Neues Abschöpfungsrecht gilt auch im Jugendstrafrecht

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Die zweite Entscheidung des Tages ist das BGH, Urt. v. 08.05.2019 – 5 StR 95/19, das der Kollege Deutscher bereits für den StRR aufbereitet hat, in dem demnächst seine Besprechung erscheinen wird. Der BGH hat in der Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafrecht (nach neuem Recht) Stellung genommen.

Zu der Entscheidung passen folgende Leitsätze:

  1. Nach der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 sind die Regelungen der §§ 73, 73c StGB zur Einziehung bzw. Wertersatzeinziehung auch im Jugendstrafecht zwingendes Recht.
  2. Härtefälle wie etwa die Entreicherung des Angeklagten werden hinreichend durch die vollstreckungsrechtliche Härteklausel in § 459g Abs. 5 StPO erfasst.

Die Leitsätze sind „nicht amtlich“, sondern stammen vom Kollegen Deutscher, bei dem ich sie mir „geklaut“ habe. 🙂

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