Heute dann der erste Tag mit Blogbeiträgen „direkt“ aus Ostfriesland, also nicht vorbereitet. Ich muss aber um Nachsicht bitten, dass es jeweils weitgehend nur die Leitsätze gibt. Die sind aber „selbst erklärend“. Thematik am heutigen Donnerstag: U-Haftfragen.
Und da weise ich zunächst hin auf einen U-Haft-Beschluss des BGH, und zwar den BGH, Beschl. v.03.04.3029 – StB 5/19. Es geht um eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl und die Frage der Akteneinsicht. Die Problemtaik hat vor kurzem ja auch der OLG München, Beschl. v. 22.01.2019 – 2 Ws 51/19 – behanedelt (vgl. dazu Haft III: Keine Akteneinsicht beim nicht vollstreckten Haftbefehl, oder: Ob das richtig ist, wage ich zu bezweifeln).
Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Ermittlungsrichter des BGH gegen den Beschuldigten Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129b StGB) erlassen. Dieser wurde bislang nicht vollstreckt worden. Der GBA hat dem Verteidiger des Beschuldigten Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO unter Verweis auf eine Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt. Der Ermittlungsrichter des BGH hat der dagegen eingelegten Beschwerde des Verteidigers gegen den Haftbefehl nicht abgeholfen. Der BGH-Senat hat den Haftbefehl dann abgeändert, die Beschwerde im Übrigen aber verworfen.
Leitsatz seiner Entscheidung:
Eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl hat grundsätzlich nicht schon allein deswegen Erfolg, weil die Staatsanwaltschaft Einsicht in die die Haftentscheidung tragenden Aktenteile verweigert hat. Es ist auch nicht veranlasst, die Beschwerdeentscheidung zurückzustellen, bis eine Akteneinsicht ohne die Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.