Revision III: Wenn man das Revisions 1 x 1 nicht beherrscht, oder: Finger weg….

© J.J.Brown – Fotolia.com

Und die letzte Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 29.01.2018 –  2 StR 416/18 – ist mal wieder eine, bei der man in die Tischkante beißen möchte, wenn man den Beschluss liest. Aber nicht wegen der Ausführungen des BGH, sondern wegen des Unvermögens des Verteidigers, der es nicht auf die Reihe gebracht hat, eine seine offenbar zahlreichen Verfahrensrügen zulässig zu begründen. Und das in einem Verfahren, in dem das LG den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt hatte. Das bleibt nur ein ungläubiges Kopfschütteln:

a) Die Rügen der Verletzung formellen Rechts sind unzulässig, da sie nicht in dem nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Umfang ausgeführt sind.

aa) Die Rüge, das Landgericht habe gegen seine Amtsaufklärungspflicht verstoßen, indem es pflichtwidrig unterlassen habe, Protokolle der aufgezeichneten Telefongespräche zu verlesen, wurde nicht entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, da die Revision nicht vorträgt, welches bestimmte, für den Beschwerdeführer günstige Beweisergebnis erzielt worden wäre, sondern lediglich auf vermutete und mögliche Beweisergebnisse abstellt.

bb) Die Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung von als befangen abgelehnten Richtern ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, da bereits der Inhalt der Ablehnungsanträge nicht mitgeteilt wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 338 Rn. 29 mwN).

cc) Auch soweit die Revision die Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO rügt, ist die Rüge unzulässig erhoben, da weder der Beweisantrag noch der Ablehnungsbeschluss mitgeteilt werden, sondern insofern lediglich auf das Protokoll Bezug genommen wird.

dd) Soweit die Revision ein „Verwertungsverbot gem. § 100a StPO“ rügt, wird aus den Ausführungen nicht erkennbar, welches Verfahrensgeschehen der Beschwerdeführer im Einzelnen beanstandet. Auch diese Rüge ist daher unzulässig.“

Ungläubiges Kopfschütteln und der Aufruf: Lasst doch die Finger von der Revision, wenn ihr es nicht könnt. Hier war es ja auch nichts Besonderes/Außergewöhnliches, was der BGH verlangt/lesen möchte, sondern schlichtes „Revisions 1 x 1“.

Ein Gedanke zu „Revision III: Wenn man das Revisions 1 x 1 nicht beherrscht, oder: Finger weg….

  1. WPR_bei_WBS

    Oh Herr im Himmel (oder wer auch immer), falls ich jemals vor dem Kadi lande, verschone mich vor so einem Verteidiger. Und nicht erst bei Einlegung der Revision, bitte von Anfang an – ich vermute eine gewisse Korrelation zwischen Fahigkeit bis zum Ende der (ersten) HV und der danach.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert