Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Bamberg, Beschl. v. vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 – vor. Problematik: Standardisierter Messbetrieb mit PoliScanSpeed auch, wenn aus einem sog. „Enforcement Trailer“ gemessen wird. Das OLG Bamberg sagt natürlich ja:
„Der Anerkennung des digitalen Geschwindigkeitsmessverfahrens PoliScanspeed M1 HP als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 und 43, 277) steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen, dass die Messung aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘, d.h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren ist insbesondere nicht deshalb zu versagen, weil die Gebrauchsanweisung für das verfahrensgegenständliche Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst bzw. ergänzt wurde, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ (vgl. Vitronic Gebrauchsanweisung Version 3.3.7-08.07.13 für PoliScanspeed M1/M1 HP, Kap. 5.1 [Funktionsbeschreibung-Messprinzip], S. 21 oben) auch aus einem – damals noch nicht existierenden – sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus erfolgen darf. Auf die Frage, ob ein als Anhänger zugelassener sog. ‚Enforcement Trailer‘ als ‚Kraftfahrzeug‘ oder ‚Fahrzeug‘ im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. § 2 Nrn. 1 und 3 FZV) anzusehen ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen kann. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist gewährleistet, dass die Richtigkeit des Messergebnisses durch diese Art der Verwendung nicht berührt wird, weil die innerstaatliche Bauartzulassung für das Gerät PoliScanspeed M1 HP (PTB-Zul. 18.11/10.02) die Verwendung aus einem „Fahrzeug“ heraus vorsieht, mithin nicht den Einsatz gerade aus einem „Kraftfahrzeug“ heraus verlangt. […]“.
Man könnte auch schreiben: Das OLG als PTB – „bislang“ oder: Was interessiert uns die Bedienungsanleitung?
… und wieder einmal erlaube ich mir bei Begriffen wie „law-enforcement“ Trailer die Frage: Welches Recht wird hier durchgesetzt?
In den seltensten Fällen geht es ja um (Geschwindigkeits-) Verstöße, die sich aus der Missachtung von § 3 (Abs 3) StVO (immerhin ein Produkt aus der Zusammenarbeit von 2 Bundesministerien und dem Bundesrat) selbst ergeben und damit eine OWi nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO darstellen. Meistens geht es um OWis nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 41 iVm Anlage 2 zur StVO. Und mit der Rechtswirksamkeit der hierfür tatbestandlich zwingend erforderlichen (behördlichen) Anordnungen nach §45 StVO beschäftigen sich weder die Messbeamten, noch die Ordnungsämter und (bislang) die wenigsten Gerichte, in deren Akten sich die Anordnungen so gut wie nie vorfinden lassen … Dabei kann ein Amtsgericht den Raum der Rechtswirkung von Anordnungen nach § 45 StVO zeitlich und örtlich nur feststellen, wenn es sich mit der Anordnung selbst beschäftigt. Auch ob neben Befristungen etwa erfüllte oder auflösende Bedingungen nach § 36 VwVfG die die Rechtswirksamkeit etwaiger Regelungen ausgelöst haben oder verhindern, ist nur bei Kenntnis der Anordnung selbst festzustellen… An den Verkehrsschildern selbst, die allenfalls eine existierende Anordnung im Bereich ihrer Rechtswirksamkeit bekannt machen können (und die so gut wie nie von der Behörde selbst aufgestellt werden und von jedermann im Internet bestellt werden können), lässt sich (immerhin zu Lasten des Betroffenen) kein Tatbestandsmerkmal konstruieren…
… nette Überlegungen, die jedoch bereits aufgrund § 43 VwVfG reine Makulatur sind.