Die zweite Entscheidung kommt auch aus Berlin, und zwar vom KG. Das schließt mit dem KG, Beschl. v. 06.03.2019 – 1 Ws 31/18 – die Diskussion um den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach dem neuen Vermögensabschöpfungsrecht ab. Darüber und über die dazu vorliegende Rechtsprechung, u.a. des LG Berlin (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 13.04.2018 – (511 KLs) 255 Js 739/14 (11/17) und dazu Und nochmals: Einziehungsgebühr nach neuem Recht, oder: Aller guten Dinge sind drei mit weiteren Verweisen ) hatte ich ja auch berichtet. Das LG Berlin war davon ausgegangen, dass die Nr. 4142 VV RVG unter Anwendung des neuen Rechts in den §3 73 ff. StGB auch anfällt in den Fällen der früheren Rückgewinnungshilfe.
Die vorliegenden Entscheidungen der LG sind alle schon etwas älter 🙂 . Das KG hat sich ein wenig Zeit gelassen mit seiner Entscheidung, hat sich dann aber offenbar dazu „durchgerungen“ dem LG Berlin – zumindest im Ergebnis – zu folgen. Hier der Leitsatz der Entscheidung:
Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV-RVG entsteht auch dann, wenn der vor dem 1. Juli 2017 mit der Verteidigung beauftragte oder zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt zunächst nur Tätigkeiten zu entfalten hatte, die sich gegen vermögenssichernde Maßnahmen im Rahmen einer Rückgewinnungshilfe nach altem Recht (§§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73a, 73b StGB a.F.) richteten.
Die Begründung des KG, die ein wenig von der des LG abweicht, überlasse ich dem Selbststudium. Ich denke mal, dass die Begründung dem Verteidiger letztlich egal ist. Entscheidend für die Geldbörse ist das, was hinten herasgekommen ist 🙂 .
Schönes vorgezogenes Osterei des KG 🙂 .