Revision II: Hohe Anforderungen an Beweisantragsrüge?, oder: GBA mal wieder „päpstlicher als der Papst“.

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Urheber Harald Bischoff

Die zweite Entscheidung des Tages kommt vom 4. Strafsenat. Es geht um die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge. Der GBA wollte mal wieder „päpstlicher sein als der Papst“ und hatte die Hürden für die Zulässigkeit von Verfahrensrügen einer Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 StPO bzw. § 244 Abs. 4 StPO) und der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) noch höher legen wollen, als sie eh schon liegen. Der GBA wollte nämlich u.a. auch noch wissen und hatte insoweit Vortrag vermisst, wann die (abgelehnten) Beweisanträge, deren Ablehnung als unzulässig gerügt wurde, gestellt worden waren.

Das sieht der BGH im BGH, Beschl. v. 26.02.2019 – 4 StR 547/18 – zutreffend – anders:

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerdeführer dazu, die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen vollständig und so genau anzugeben, dass der Senat auf der Grundlage des Vortrags entscheiden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 – 4 StR 135/18, NStZ-RR 2019, 26).

Die erhobenen Verfahrensrügen einer Verletzung des Beweisantragsrechts (§ 244 Abs. 3 StPO bzw. § 244 Abs. 4 StPO) und der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sind – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – nicht deshalb unzulässig, weil die Revision nicht mitgeteilt hat, an welchem Sitzungstag die Beweisanträge gestellt worden sind bzw. ihre Ablehnung erfolgt ist; die Kenntnis dieser Tatsachen ist für die Prüfung der Verfahrensrügen entbehrlich. Die Revision war auch nicht zur Wiedergabe der auf diese Verfahrensvorgänge bezogenen „Teile des Sitzungsprotokolls“ verpflichtet. Gleiches gilt für die vom Generalbundesanwalt unter Zulässigkeitsgesichtspunkten vermisste Wiedergabe des „in den Urteilsgründen erörterte[n] mündliche[n] Gutachten[s] des Sachverständigen […]“ sowie der darin wiedergegebenen Angaben der Nebenklägerin, die der Senat bei gleichzeitig erhobener Sachrüge ohnehin zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 4 StR 376/15; zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts und der Aufklärungspflicht vgl. LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 372 ff., 380).

In der Sache hat es (natürlich) nichts gebracht, da der BGH die Rügen als unbegründet angesehen hat, weil das LG die Beweisanträge mit tragfähiger Begründung abgelehnt habe.

Zum GBA: Mir erschließt sich nicht, welche revisionsrechtliche Bedeutung das Datum der Stellung eines abgelehnten Antrags im Regelfall haben soll. Abgelehnt ist abgelehnt, an welchem Tag abgelehnt wird, ist i.d.R. doch egal.

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