Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde, oder: Keine Gegenstandsfestsetzung

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Und die zweite Gebührenentscheidung kommt heute vom BVerfG. Ja, auch die machen da manchmal Gebühren 🙂 . Es geht um die Festsetzung einer Gegenstandswertes. Dazu sagt der BVerfG, Beschl. v. 14.01.20191 BvR 3165/15:

„Der Antrag, welcher als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen ist, ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.

Wird eine Verfassungsbeschwerde wie hier nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswertes (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 – 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen.“

Hat man ja nun nicht jeden Tag mit zu tun, ist aber ganz gut zu wissen.

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