Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit meinen Gebühren nach Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung?

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Schon etwas älter, aber passt ganz gut zu dem Posting von heute Morgen. Stichwort: LG Mannheim.

Ein Kollege fragte vor einiger Zeit:

„Hallo Herr Burhoff,,

da ich selbst in Ihrem RVG-Kommentar nicht fündig geworden bin, gestatten Sie mir bitte eine Frage auf diesem Wege:

In Zivilverfahren verliert der Rechtsanwalt den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nicht, wenn die PKH nach § 124 ZPO aufgehoben wird. Für bereits entstandene Gebühren besteht der Anspruch und ist festzusetzen.

Wie ist es aber, wenn die PV-Bestellung aufgehoben wird, etwa auf Beschwerde der StA? Ich habe mir die Augen auch in StPO-Kommentaren ausgesucht, aber nichts gefunden.“

Warum es zu LG Mannheim passt, erschließt sich dann am Montag, wenn die Lösung kommt.

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit meinen Gebühren nach Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung?

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